Imagegestütztes Scheckeinzugsverfahren (ISE)
Die deutsche Kreditwirtschaft hat im Zusammenwirken mit der Deutschen Bundesbank das Scheckeinzugsverfahren vereinfacht und modernisiert. Am 3. September 2007 wurde das Großbetrag-Scheckeinzugsverfahren mit gesonderter Vorlage der Originale (GSE-Verfahren) durch die Einführung eines imagegestützten Scheckeinzugsverfahrens (ISE) abgelöst.
Beim ISE-Verfahren werden Schecks ab 6.000 Euro nicht mehr in Papierform, sondern in Form eines elektronischen Bildes (Image) nebst zugehörigem Clearing-Datensatz bei der Deutschen Bundesbank als Abrechnungsstelle gemäß Art. 31 Scheckgesetz eingeliefert. Die Abrechnungsstelle leitet diese Scheckbilder an die bezogene Bank oder an eine von dieser bestimmten Stelle weiter, welche anhand des jeweiligen Scheckbildes die Einlösung des Schecks prüft. Eine Rückrechnung von Scheckgegenwerten nicht eingelöster Schecks erfolgt über die Abrechnungsstelle. Im Falle der Nichteinlösung und bei eingehaltener Vorlagefrist gemäß Art. 29 Scheckgesetz gibt die Abrechnungsstelle zur Feststellung der Zahlungsverweigerung eine Erklärung gemäß Art. 40 Nr. 3 Scheckgesetz ab und stellt diese dem Scheckeinreicher auf Anforderung zur Verfügung.
Scheckeinlösung im ISE-Verfahren
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat bereits im Oktober 2005 mit einer Änderung der „Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (Abrechnungsstellenverordnung)“ die rechtlichen Voraussetzungen für das ISE-Verfahren geschaffen:- In § 1 Abrechnungsstellenverordnung ist die Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle im Sinne des Art. 31 Scheckgesetz eingesetzt worden.
- Der § 2 Abrechnungsstellenverordnung ermöglicht die Einlieferung von Schecks im Wege der elektronischen Datenfernübertragung als Image. Nach § 2 Abs. 2 Abrechnungsstellenverordnung setzt die Einlieferung von Schecks im Wege der elektronischen Datenfernübertragung voraus, dass der Abrechnungsstelle nach ihren Vorgaben ein elektronisches Bild des Schecks übermittelt wird, das die Urkunde vollständig abbildet (d. h. mit allen in Art. 1 Scheckgesetz genannten bzw. nach Art. 2 Abs. 2 bis 4 Scheckgesetz ersetzten Bestandteilen). Zweck der Regelung ist es, der bezogenen Bank nach Weiterleitung des elektronischen Bildes des Schecks durch die Abrechnungsstelle eine Prüfung der Einlösbarkeit des Schecks zu ermöglichen, die der Prüfung des Originalschecks bei körperlicher Vorlage weitgehend gleichwertig ist. Deshalb wird scheckrechtlich die Einlieferung des Image bei der Abrechnungsstelle der Vorlage des Schecks gleichgestellt.
Die aus dem ISE-Verfahren resultierenden wirtschaftlichen Vorteile bestehen vor allem in der deutlich reduzierten physischen Weiterleitung und Verteilung von Scheckdokumenten sowie in der Abschaffung der Korrekturhüllenverarbeitung und der Scheckcodierung. Rechtliche Nachteile sind mit dem neuen Scheckeinzugsverfahren – auch für den Scheckeinreicher - nicht verbunden, da die vom BMJ vorgenommene Änderung der Abrechnungsstellen-Verordnung auch die Rückgriffsmöglichkeit nach Art. 40 Scheckgesetz eröffnet. Die Abrechnungsstelle kann auch ohne körperliche Vorlage des Schecks durch eine datierte Erklärung, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist, die Verweigerung der Zahlung gemäß Art. 40 Nr. 3 Scheckgesetz feststellen. Damit bleibt die Führung eines Scheckprozesses nach der Zivilprozessordnung auch beim Einsatz des ISE-Verfahrens weiterhin möglich. Auch für die bezogene Bank sind keine Nachteile erkennbar, da sie anhand des zugeleiteten Scheckimages die Prüfung der Scheckeinlösung in gleicher Weise vornehmen kann, wie bei der Vorlage des Originalschecks. In etwaigen Zweifelsfällen bei der Unterschriftenprüfung bleibt es der bezogenen Bank nach dem modifizierten Scheckabkommen unbenommen, den Originalscheck für weitere Kontrollen anzufordern.
Mit Inkrafttreten des geänderten Scheckabkommens vom 3. September 2007 wurde für die Kreditinstitute eine passive ISE-Pflicht begründet. Alle Kreditinstitute bzw. die von ihnen beauftragten und für sie agierenden Rechenzentren/Dienstleister müssen ISE-Clearingdatensätze aufnehmen und ISE-Imagedatensätze abrufen können. Zudem gilt auch eine aktive ISE-Pflicht, d. h. zur Umwandlung eines Schecks in einen ISE-Clearingdatensatz und einen ISE-Imagedatensatz.
Das BSE-Verfahren wird weiterhin unverändert fortgeführt.


