Ausgewählte Stichworte der Statistik
- Geldmarktfonds
- Geldpolitische Geschäfte des Eurosystems
- Geldwerter Vorteil für Arbeitgeberdarlehen
- Gemischte Fonds
- Gewichtsmatrix der effektiven Wechselkurse
- Gewogener Außenwert
- Gleitende Durchschnitte
- Gleitende Durchschnitte für EURIBOR/ Börsennotierte Bundeswertpapiere/Pfandbriefe
- Goldpreise
Gesetzliche Kündigungsfrist
Der Begriff der Spareinlage war bis Mitte 1993 im Kreditwesengesetz (§§21 und 22 KWG) geregelt und damit gesetzlich geschützt (gesetzliche Kündigungsfrist = 3 Monate). Im Rahmen der 4. KWG-Novelle wurden die Sparverkehrsvorschriften dereguliert. Seit dem 1. Juli 1993 ist der Spareinlagenbegriff in § 21 Abs.4 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) definiert. Die Kreditinstitute können seither nach Belieben Anlageprodukte unter der Bezeichnung Spareinlage anbieten. Als solche bilanzieren dürfen sie jedoch nur Einlagen im Sinne des § 21 Abs.4 RechKredV.
Im Rahmen der Bundesbank-Zinsstatistik (Neugeschäft) wurden für Juni 1967 bis Juni 2003 die durchschnittlichen Zinssätze und die dazugehörigen Streubreiten für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (bis Juni 1993 mit „gesetzlicher Kündigungsfrist“, ab November 1996 mit „Mindest-/Grundverzinsung“) ermittelt. In der ab Januar 2003 erhobenen MFI-Zinsstatistik sind die Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist mit Mindest-/Grundverzinsung sowie höherer Verzinsung in den Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Kündigungsfrist bis 3 Monate (SUD105) enthalten. Die Zinssätze werden als volumengewichtete Durchschnittsverzinsung des Bestandes am Monatsende ermittelt.
Aufgrund konzeptioneller Unterschiede sind die Ergebnisse beider Statistiken nur beschränkt miteinander vergleichbar.
Gegenüberstellung der früheren Bundesbank-Zinsstatistik und der MFI-Zinsstatistik
MFI-Zinsstatistik
Zeitreihen zum Thema Zinssätze und Renditen
