
Die Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) vom 14.12.2006 wurde am 20.12.2006 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2006 Teil I Nr. 61, S. 2926 ff.) veröffentlicht und ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Darin sind die in der Bankenrichtlinie (2006/48/ EG) und der Kapitaladäquanzrichtlinie (2006/49/EG) vorgegebenen europäischen Mindesteigenkapitalstandards bzw. die entsprechenden äquivalenten Vorgaben der Baseler Eigenmittelempfehlung („Basel II“) in nationales Recht umgesetzt. Sie ersetzt den bisherigen Grundsatz I (GS I) und konkretisiert die in § 10 KWG geforderte Angemessenheit der Eigenmittel der Institute. Übergangsweise haben die Institute bis Ende 2007 die Möglichkeit, ihre Eigenkapitalanforderungen vollumfänglich weiterhin auf Basis des GS I zu berechnen. Die Solvabilitätsverordnung gilt sowohl auf Ebene des Einzelinstitutes als auch für Instituts- und Finanzholding-Gruppen auf konsolidierter Basis.
Die Bestimmungen zur Eigenkapitalunterlegung wurden mit der SolvV im Sinne einer verstärkt risikoorientierten Aufsicht modernen Standards angepasst. Neue Methoden ermöglichen eine im Vergleich zum bisherigen GS I exaktere Berechnung der Risikopositionen und führen zu einer risikogerechteren Eigenmittelunterlegung.
Nach den Vorschriften der Solvabilitätsverordnung müssen die Institute ihre Adressrisiken, ihr operationelles Risiko sowie ihre Marktpreisrisiken quantifizieren und mit Eigenmitteln unterlegen. Das Marktpreisrisiko setzt sich zusammen aus dem Zins- und Aktienpreisrisiko des Handelsbuches, dem Fremdwährungsrisiko, dem Rohwarenrisiko sowie den sonstigen Marktrisikopositionen. Für die Unterlegung von Adressrisiken und operationellem Risiko darf dabei nur Kern- und Ergänzungskapital, bei Marktpreisrisiken darüber hinaus auch Drittrangmittel verwendet werden. Die erforderliche Gesamtkapitalquote beträgt mindestens 8%.

Die Anforderungen an eine angemessene Eigenmittelausstattung sind täglich zum Geschäftsschluss von den Instituten einzuhalten. Die Berechnung sowie die Meldung an die Bankenaufsicht haben die Institute in vierteljährlichem Turnus vorzunehmen. Meldungen sind dabei ausschließlich in papierloser Form einzureichen.
Neben den Regelungen zu den Mindesteigenkapitalanforderungen wurden ergänzend die Vorschriften in Bezug auf die Offenlegung in die Solvabilitätsverordnung aufgenommen. Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Marktmechanismen für Zwecke der Bankenaufsicht zu nutzen und die Transparenz sowie die Möglichkeit öffentlicher Kontrolle insbesondere bei der bankaufsichtlichen Anerkennung interner Verfahren zu gewährleisten.