
Hinsichtlich der Eigenmittelunterlegung von Marktpreisrisiken wird nach den einzelnen Marktpreisrisikokategorien (Fremdwährungs-, Rohwarenpreis-, Zins- und Aktienpreisrisiken sowie den anderen Marktrisiken) unterschieden. Institute mit einem geringen Volumen von Handelsgeschäften (Nichthandelsbuchinstitute) werden durch eine Bagatellregelung von der Anwendung der komplexen Berechnungsverfahren für Handelsbuchpositionen mit Zins- und Aktienpreisrisiken befreit (nach § 2 Abs. 11 KWG).
Die Verfahren zur Quantifizierung der Marktpreisrisiken werden im Teil 4 der Solvabilitätsverordnung (SolvV) geregelt. Nichthandelsbuchinstitute sowie Handelsbuchinstitute müssen die Marktpreisrisiken aus Währungen sowie aus Rohwaren mit Eigenmitteln unterlegen. Handelsbuchinstitute haben darüber hinaus die Marktpreisrisiken ihrer Zins- und Aktienrisikopositionen zu unterlegen. Die Risiken aus Aktien- sowie Zinsinstrumenten werden zu diesem Zweck in eine allgemeine und eine besondere Risikokomponente zerlegt. Der Anrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko soll potentielle Verluste aufgrund allgemeiner Marktschwankungen, der Betrag für das besondere Kursrisiko emittentenspezifische Risiken abdecken.
Die Institute können zur Berechnung der Eigenmittelunterlegung ihrer Marktrisikopositionen von der Aufsicht vorgegebene Standardansätze oder alternativ – nach Eignungsprüfung und Zulassung durch die Aufsicht - institutseigene Marktrisikosteuerungsmodelle anwenden.
Interne Risikosteuerungsmodelle sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderung von Marktpreisen und ihre Auswirkung auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente. Sie beinhalten mathematisch-stochastische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, welche durch angemessene EDV-gestützte Verfahren (insbesondere Zeitreihenanalysen) ermittelt werden. Quantifiziert wird hierbei das Risikopotential (Value-at Risk) von Marktrisiken.
Da die internen Risikosteuerungsmodelle in die allgemeine Risikosteuerung der Institute integriert sind, entfallen seitens der Institute Doppelarbeiten im Hinblick auf die Ermittlung der bankaufsichtlichen Eigenmittelunterlegung.
Gem. § 313 Abs. 3 Satz 1 SolvV ist ein internes Risikosteuerungsmodell nur dann als geeignet anzusehen, wenn es eine befriedigende Prognosegüte aufweist. Die Prognosegüte ist gem. § 318 Abs. 1 SolvV über ein täglich durchzuführendes Backtesting (Rückvergleich der Risikoprognose mit der hypothetischen Portfoliowertänderung) zu errmitteln. Über das Auftreten einer Backtesting-Ausnahme sind die BaFin und die Deutsche Bundesbank gem. § 318 Abs. 1 SolvV unverzüglich zu unterrichten. Das nachfolgende Merkblatt legt fest, wie die Anzeige und Analyse von Backtesting-Ausnahmen durchzuführen sind.
Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Risikomodells bedürfen einer erneuten Zustimmung der Aufsicht. Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Risikomodells mit der Bundesanstalt abzustimmen. Das folgende Merkblatt vom 19.02.2010 interpretiert die Regelungen zu Modelländerungen aus Sicht der Aufsicht und präzisiert die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für den Umgang mit Modelländerungen.