
Seit Inkrafttreten der Sechsten Novelle des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) werden auch Unternehmen, die Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Finanzdienstleistungsinstitute), grundsätzlich nach den selben Regeln wie Kreditinstitute beaufsichtigt.
Zu den Finanzdienstleistungen zählen
Zur besseren Überwachung des "Grauen Kapitalmarktes" wurden auch
in den Katalog der Finanzdienstleistungen aufgenommen.
Als Finanzdienstleistung gilt auch eine Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 (Eigenhandel) darstellt (Eigengeschäft).
Wer in der Bundesrepublik Deutschland Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in dem oben genannten Umfang erbringen will, braucht daher seit dem 1. Januar 1998 eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG. Einzelheiten zur Erlangung einer solchen Erlaubnis können Sie dem "Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG" entnehmen.
Die Deutsche Bundesbank ist in die Aufsicht insbesondere durch die Entgegennahme und Auswertung der sich aus den Anzeige- und Meldepflichten nach dem KWG ergebenden Unterlagen eingeschaltet. Einen Überblick über den Inhalt, die Form und die Einreichung der Unterlagen gibt die "Übersicht über Anzeige- und Meldevorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken nach dem KWG".