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Informationen für Zahlungsinstitute

Gemäß § 8 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen will. Zahlungsinstitute sind nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 ZAG solche Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne unter die Nummern 1 bis 4 des § 1 Absatz 1 ZAG zu fallen. Damit sind folgende Zahlungsdienstleister per Gesetz keine Zahlungsinstitute:

  • Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind,
  • E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) in Verbindung mit Artikel 158 der Richtlinie 2006/48/EG, die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind,
  • der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie nicht hoheitlich handeln,
  • die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den andere Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln.

Zu den Zahlungsdiensten zählen:

  • das Ein- und Auszahlungsgeschäft
  • das Zahlungsgeschäft
  • das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
  • das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft
  • das digitalisierte Zahlungsgeschäft
  • das Finanztransfergeschäft

Darüber hinaus sieht das ZAG Ausnahmefälle vor, wann keine Zahlungsdienste vorliegen. Einzelheiten zur Erlangung einer Erlaubnis können Sie dem Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten gemäß § 8 Abs. 1 ZAG entnehmen.

Beispiele für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach den verschiedenen Methoden der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) finden Sie in der Übersicht über Berechnungsmethoden der ZIEV.

Verordnungen
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