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Zur Navigation  Zum Inhalt  10. Februar 2012, 17:31 Uhr
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Informationen für Zahlungsinstitute

Gemäß § 8 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen will. Das gleiche gilt gemäß § 8a ZAG für E-Geld-Institute. Das ZAG kennt damit – ebenso wie das KWG – zwei Arten von Instituten: Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute.

Zu den Zahlungsdiensten zählen:

  • das Ein- und Auszahlungsgeschäft
  • das Zahlungsgeschäft
  • das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
  • das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft
  • das digitalisierte Zahlungsgeschäft
  • das Finanztransfergeschäft

Darüber hinaus sieht das ZAG Ausnahmefälle vor, wann keine Zahlungsdienste vorliegen. Einzelheiten zur Erlangung einer Erlaubnis können Sie dem Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten gemäß § 8 Abs. 1 ZAG entnehmen.

Beispiele für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach den verschiedenen Methoden der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) finden Sie in der Übersicht über Berechnungsmethoden der ZIEV.

E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch gespeicherte mo-netäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Die Erbringung von Zahlungsdiensten wird von der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts mit umfasst.

Rechtliche Grundlagen

Verordnungen
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