
F: Wir sind bereits in Geschäftsverbindung mit der Deutschen Bundesbank, weil für uns bereits Einzahlungen im Rahmen des Einzel- oder Sammel-Niko-Verfahrens getätigt werden. Daher wird für uns bereits ein Kundenstammsatz geführt. Müssen wir dennoch einen Kundendaten-Meldebogen zum einreichen? Wenn ja: Ist dort „Neuanmeldung“ abzugeben, weil wir bislang noch keinen Meldebogen eingereicht hatten?
A: Kunden, für die die Deutsche Bundesbank bereits einen Kundenstammsatz führt, müssen dennoch einen vollständig ausgefüllten Kundendaten-Meldebogen einreichen, wenn und damit auch ab April 2007 die Ein- und Auszahlungen durchgeführt werden. Sofern möglich sollten Sie die zu diesem Stammsatz gehörende Kundennummer angeben. Bei einer Ersteinreichung eines Kundendaten-Meldebogens ist jedoch in jedem Fall das Feld „Neuanmeldung“ anzukreuzen.
F: Im Meldebogen wird die Angabe des „BIC des Kontoinhabers“ gefordert, sofern eine Weiterleitung als „Bank-an-Bank-Zahlung“ (MT 202) gewünscht und zulässig ist. Was bedeutet dies?
A: Im unbaren Zahlungsverkehr wird bei Weiterleitungen zur taggleichen Gutschrift zwischen Kundenzahlungen und Bank-an-Bank-Zahlungen unterschieden, wobei vereinfacht ausgedrückt eine Kundenzahlung eine Überweisung auf ein Girokonto einer natürlichen oder juristischen Person bei einem Kreditinstitut ist. Eine Bank-an-Bank-Zahlung stellt demgegenüber eine Überweisung von einer Bank an eine (andere) Bank dar. Die Angabe im o. g. Feld kommt somit lediglich für Finanzinstitute (insb. Kreditinstitute) in Frage. Da Wertdienstleister, Handelsunternehmen und öffentlichen Kassen nur Kundenzahlungen nutzen dürfen, ist das Feld von diesen Kunden nicht auszufüllen."
F: Im „Leitfaden zur Abwicklung des Barzahlungsverkehrs…“ wird unter Ziffer 4.2 (Ausfüllhinweise zum Einlieferungsbeleg und zum Zahlschein) darauf hingewiesen, dass auf dem Zahlscheinbeleg rechtsverbindliche Unterschriften des Einzahlers bzw. des WDL abzugeben sind. Was ist in diesem Zusammenhang unter „rechtsverbindlicher Unterschrift“ zu verstehen?
A: In diesem Fall ist unter rechtsverbindlicher Unterschrift zu verstehen, dass im Feld Datum und Unterschrift … Mitarbeiter der dort ebenfalls angegebenen Firma unterschreiben müssen. Wird dort die Firma des Einzahlers angegeben, muss ein Mitarbeiter der Firma des Einzahlers unterschreiben. Wird dort die Firma Ihres Wertdienstleisters angegeben, muss ein Mitarbeiter Ihres Wertdienstleisters unterschreiben.
F: Auf Seite 1 des Kundendaten-Meldebogens ist die Angabe einer ILN vorgesehen. Wofür steht die Abkürzung ILN und was ist eine ILN überhaupt?
A: Mit dem Projekt CashEDI – Cash Electronic Data Interchange – optimiert die Bundesbank derzeit ihr Dienstleistungsangebot im Barzahlungsverkehr und bietet Bargeldakteuren in naher Zukunft die Möglichkeit einer elektronischen Geschäftsabwicklung im Rahmen eines standardisierten elektronischen Datenaustausches. Der elektronische Zugang erfolgt über "ExtraNet", die E-Business-Plattform der Bundesbank. Die Kommunikation findet auf Basis der EAN-Standards von GS1 statt. Diese umfassen eine Systematik einheitlicher, weltweit gültiger und überschneidungsfreier Nummern zur Kennzeichnung von Standorten, Produkten und Packstücken. Ergänzt wird diese Nummernsystematik durch einen Strichcode sowie einen Kommunikationsstandard.
Damit sich ein Bargeldakteur im Logistikprozess mit der Bundesbank als CashEDI-Teilnehmer identifizieren kann, benötigt er eine ILN (Internationale Lokationsnummer). Die Vergabe und Verwaltung von ILN wird in Deutschland von GS1-Germany vorgenommen. Für die Nutzung der EAN-Standards bzw. die Anforderung einer ILN sind Lizenzgebühren an GS1 zu entrichten. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Interesse unter www.gs1-germany.de.
Handelsunternehmen besitzen üblicherweise bereits eine ILN und könnten diese bereits jetzt im Vorgriff auf die Einführung der elektronischen Geschäftsabwicklung auf dem Kundendaten-Meldebogen mit angeben. Kreditinstitute dürften hingegen in der Regel noch nicht über eine ILN verfügen. Eine Angabe auf dem Kundendaten-Meldebogen zum jetzigen Zeitpunkt ist daher entbehrlich.
Die Kennzeichnung mehrerer Standorte (Zentrale, Niederlassung, Filiale) ist nur mit einer ILN Typ 2 möglich. Sofern Sie mehrere Standorte mit einer ILN kennzeichnen möchten, sind auf den Kundendaten-Meldebögen bzw. auf dem Sammelmeldebogen unterschiedliche ILN zu benennen. Die Ergänzung des Kundendaten-Meldebogens um eine ILN führt nicht automatisch zur Teilnahme an CashEDI. Sofern Sie Interesse an einer elektronisch unterstützten Geschäftsabwicklung haben, können Sie sich unter 069 9566 – 3162 informieren.
F: Im Kundendaten-Meldebogen sind die Bankverbindungen für die Verrechnung von Entgelten und Differenzen anzugeben. Kann ich dort auch die Bankverbindung meines Wertdienstleisters (WDL) angeben?
A: Im Kundendaten-Meldebogen ist für die Verrechnung von Entgelten und Differenzen zwingend ein eigenes Konto des mit dem jeweiligen Bogen gemeldeten Kunden anzugeben. Abweichende Bankverbindungen (z. B. ein Konto des kontoführenden Kreditinstituts oder eines WDL auf dem Bogen eines Handelsunternehmens) sind nicht zulässig.
F: Der Kundendaten-Meldebogen soll grundsätzlich mittels PC ausgefüllt werden. Ist ausnahmsweise auch das Ausfüllen mittels Schreibmaschine oder von Hand möglich?
A: Die Anforderung, den Kundendaten-Meldebogen mittels PC auszufüllen hat mehrerlei Gründe. Neben der Eindeutigkeit und Lesbarkeit der Angaben sind in den Formularfeldern u. a. verschiedene Plausibilitätsprüfungen hinterlegt. Daher sollte der Kundendaten-Meldebogen möglichst mittels PC ausgefüllt werden. Sollte dies nicht möglich sein, darf der Meldebogen ausnahmsweise auch mittels Schreibmaschine oder von Hand ausgefüllt werden. Dies sollte aber auf absolut unvermeidbare Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Beim Ausfüllen von Hand ist darauf zu achten, dass alle Angaben – insbesondere jedoch kritische Daten wie Bankverbindungen – klar und deutlich lesbar sind.
F: Wir sind ein Kreditinstitut mit einer größeren Anzahl von Filialen. Müssen wir für jede einzelne Filiale einen Kundendaten-Meldebogen einreichen?
A: Es besteht für Sie grundsätzlich keine Verpflichtung, der Deutschen Bundesbank für Zwecke des baren Zahlungsverkehrs alle Filialen bekannt zu geben. Sofern Sie jedoch beispielsweise Auszahlungen je Filiale durch uns portionieren lassen oder etwa bei Belastungen aus durch Falschgeld ausgelösten Fehlbeträgen auf Ihre verursachende Filiale schließen wollen, ist eine Führung eines Kundenstammsatzes je Filiale – und die eindeutige Beschriftung von Einzahlungen bzw. Einzahlungsbehältern – erforderlich. Sie können statt einer Vielzahl von Einzelmeldungen auch den Meldebogen als Sammelbogen nutzen und diesem eine Liste der Filialen anhängen.
F: Wir sind ein Kreditinstitut und möchten bei den Zahlungsverkehrsdaten bzw. bei der Kontoverbindung für die Verrechnung von Entgelten / Differenzen ein bei einer Bundesbankfiliale geführtes Konto angeben. Was müssen wir dann als Bankleitzahl und Name und Ort des Kreditinstituts angeben?
A: Wenn Sie ein bei einer Bundesbankfiliale geführtes Konto (bankleitzahlgebundenes Konto oder Zusatzkonto) als Bankverbindung angeben, ist unter Bankleitzahl und Name und Ort des Kreditinstituts die Bankleitzahl der bzw. die kontoführende Bundesbankfiliale anzugeben.
F: Wir sind ein Kreditinstitut und verfügen für die hausintern geführten Konten nicht über eine IBAN. Was müssen wir in die jeweiligen Felder des Meldebogens eintragen?
A: Die Ausfüllung des Feldes „IBAN“ ist lediglich für „echte“ Zahlungsverkehrskonten erforderlich, also für in Ihrem Hause für Kunden geführte Konten. Bei der Nutzung interner Konten füllen Sie das Feld „IBAN“ bitte nicht aus.
F: Wir sind ein Handelsunternehmen mit einer größeren Anzahl von Filialen. Müssen wir für jede einzelne Filiale einen Kundendaten-Meldebogen einreichen?
A: Es besteht für Sie grundsätzlich keine Verpflichtung, der Deutschen Bundesbank für Zwecke des baren Zahlungsverkehrs alle Filialen bekannt zu geben. Sofern Sie jedoch beispielsweise Belastungen aus durch Falschgeld ausgelösten Fehlbeträgen der jeweiligen verursachenden Filiale zuordnen wollen, ist eine Führung eines Kundenstammsatzes je Filiale – und die entsprechende Beschriftung der Einzahlungen bzw. der Einzahlungsbehälter – erforderlich. Sie können statt einer Vielzahl von Einzelmeldungen den Meldebogen als Sammelbogen nutzen und diesem eine Liste der Filialdaten anhängen.
F: Wir sind ein Wirtschaftsunternehmen mit einer Vielzahl (rechtlich nicht selbständiger) Filialen. Unsere Einzahlungsgegenwerte werden im NiKo-Verfahren auf je ein Konto je Filiale überweisen. Müssen wir den „Antrag auf Teilnahme am … NiKo-Verfahren …“ für jede Filiale, und damit einen Antrag je Kundendaten-Meldebogen stellen?
A: Der „Antrag auf Teilnahme am … NiKo-Verfahren …“ ist (nur) einmal je juristisch selbständiger Firma Ihres Unternehmens zu stellen.