
Das Bundesministerium der Finanzen hat in Deutschland, auch nach der Einführung des Euro, das alleinige Recht, Münzen auszugeben (Münzregal). Dafür steht ihr der Münzgewinn (Differenz zwischen Nennwert der Münzen und den Material- und Produktionskosten) zu, der in den Bundeshaushalt eingeht. In Umlauf gebracht werden die Münzen - ebenso wie die Banknoten - in Deutschland von der Deutschen Bundesbank.
Das Münzregal selbst ist nicht an bestimmte Stückelungen gebunden, sondern bezieht sich auf die Gesamtheit der in Deutschland ausgegebenen Scheidemünzen. Der Nominalwert der Münzen war bis zum 31. Dezember 2001 im Münzgesetz festgelegt (§ 1 MünzG 1950). Bis Dezember 1986 war die Obergrenze der Nominale auf DM 5,-- festgeschrieben, danach konnten auch Scheidemünzen mit einem Nennwert von DM 10,-- ausgeprägt werden. Von dieser Möglichkeit wurde dann ab 1987 mit dem Beginn der Ausgabe von Gedenkmünzen zu DM 10,-- Gebrauch gemacht.
Das Münzgesetz 2008 verweist in seinem § 1 auf die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über Stückelungen und technische Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen in der jeweils geltenden Fassung. Hier wurden neben den technischen Details auch die Nennwerte für die europäischen Umlaufmünzen festgelegt (1 €-Ct. bis 2 €).
Die Nennwerte für Gedenkmünzen sind hier jedoch nicht geregelt. Diese kann der Inhaber des jeweiligen Münzregals von Emission zu Emission eigenverantwortlich bestimmen. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird in Deutschland gemäß § 5 MünzG 2008 vom BMF wahrgenommen. Daher ist es möglich, dass sowohl Gedenkmünzen in Silber zum Nennwert von EUR 10,-- als auch Gedenkmünzen in Gold herausgegeben werden (Nennwert in 2002: EUR 100,-- und 200,-- sowie ab 2003: EUR 100,--).
Bis zur Gründung der EZB und dem Übergang der geldpolitischen Entscheidungshoheit am 1. Januar 1999 war jede Auflage von Gedenkmünzen, die das BMF begeben wollte, ebenso wie die reguläre jährliche Prägemenge vom Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank zu genehmigen. Dadurch wurde eine übermäßige Münzprägung mit dem Ziel der Abschöpfung des Münzgewinns und auch die unkontrollierte Ausweitung der Geldmenge, die jedoch im Verhältnis zum Gesamtvolumen unerheblich ist, verhindert. Im Rahmen der genehmigten Menge wurde dann ein entsprechender Auftrag an die Münzprägeanstalten gegeben. Diese lieferten die geprägten Gedenkmünzen bei den damaligen Zweiganstalten der Bundesbank ab, die diese bis zum Ausgabetag in Sonderverwahrung nahmen. Am Ausgabetag wurde der gesamte Nennwert der Münzen eingebucht und dem BMF entsprechend gutgeschrieben. Nicht absetzbare Gedenkmünzen werden vom Bund von Zeit zu Zeit - bei gleichzeitiger Belastung mit dem Nennwert - zurückgenommen.
In Vorbereitung der Währungsunion wurde Kreditgewährung der Notenbank an alle staatliche Stellen verboten (Art. 101 Abs. 1 EG-Vertrag). Hierzu zählt auch die unbegrenzte Gutschrift von Münzbeständen der Zentralbank. Aufgrund dieser Bestimmung werden alle Münzbestände der Bundesbank, die 10 % der aktuellen Münzumlaufs übersteigen, dem BMF zurückbelastet. Dies entspricht der Verordnung des Rates (EG) Nr. 3603/93, der die Bestimmungen von Art. 101 und 102 EG-Vertrag ergänzt. Sobald die Bestände diese Grenze wieder unterschreiten, erfolgt eine Gutschrift.
Seit 1999 ist das jährliche Emissionsvolumen der einzelnen Teilnehmerstaaten durch die EZB zu genehmigen. Dabei wird nur ein Globalbetrag festgelegt, der dann von den Staaten sowohl für die Emission von Umlaufmünzen als auch für die Emission von Gedenkmünzen genutzt werden kann.
Da der Münzsektor weiterhin nationalstaatliche Angelegenheit ist, die lediglich europaweit koordiniert wird, werden alle Münzen wie bisher durch die beauftragten nationalen Stellen der einzelnen Staaten geprägt und auch in Verkehr gegeben. Während die Umlaufmünzen trotz der unterschiedlichen nationalen Rückseiten in allen Euro-Teilnehmerstaaten gültiges Zahlungsmittel sind, müssen die Gedenkmünzen der Staaten nur im jeweiligen Ausgabeland zu Zahlungszwecken akzeptiert werden. Explizit wird das durch die Bestimmung des Münzgesetzes deutlich, die besagt, dass deutsche Sammlermünzen lediglich im Inland gesetzliches Zahlungsmittel sind (§ 2 Abs. 2 MünzG 2008).
Neben dieser regionalen Beschränkung der Akzeptanz der Gedenkmünzen, gibt es weiterhin allgemeingültige Vorschriften, die den generellen Annahmezwang von Münzen im Zahlungsverkehr regeln. Nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 ist niemand außer der ausgebenden Behörde und den in nationalen Rechtsvorschriften zu nennenden Personen verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer Zahlung anzunehmen. Dabei wird nicht nach Wert unterschieden. Diese Regelung gilt für alle teilnehmenden Länder.
Das Münzgesetz 2008 ergänzt diese Vorschrift in Bezug auf deutsche Gedenkmünzen und definiert auch die zu nennenden Personen (§ 3 Abs. 1 und 2 MünzG 2008). Die Annahmepflicht von deutschen, auf Euro lautenden Gedenkmünzen ist auf Euro 200,-- je Zahlung beschränkt. Ergänzend gilt die Beschränkung auf 50 Münzen auch für aus Umlaufmünzen und Gedenkmünzen zusammengesetzten Zahlungen (Abs. 1). In Absatz 2 wird die Deutsche Bundesbank verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in unbegrenzter Zahl und unbegrenzter Höhe als Zahlungsmittel anzunehmen oder diese in andere Zahlungsmittel umzutauschen.
Die nationale Zuständigkeit spiegelt sich auch in der Gestaltung der
Euro-Münzen wieder. Während die Wertseite der Euro-Umlaufmünzen
einheitlich für den gesamten Euro-Raum vom Belgier Luc Luycx gestaltet
wurde, liegt das Recht zur Gestaltung der nationalen Rückseite bei den
verschiedenen Münzherren. Generell besteht auch die Möglichkeit,
das Design der nationalen Seite zu verändern. Dies ist vor allem für
die Staaten bedeutsam, die sich für die Abbildung des Staatsoberhaupts
auf den Münzen entschieden haben. Falls der Monarch abdanken sollte, sind
diese Länder frei, das nationale Münzbild zu ändern. Die neuen
Motive sind lediglich in den nationalen Bekanntmachungsorganen und in den Amtblättern
der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Darüber
hinaus sind die Teilnehmerstaaten an ein Moratorium gebunden, keine Änderungen
der Gestaltung vorzunehmen. Damit soll die Anzahl der verschiedenen Gestaltungen
vorerst konstant gehalten werden. In Deutschland sieht § 4 Absatz 2 MünzG
eine Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vor.
Die Zuständigkeit für die Grundsatzfragen des Münzwesens und die Gestaltung der einzelnen Münzen liegt beim Bundesministerium der Finanzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerreferat des BMF.