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Banknotenrecycling

Handlungsrahmen für das Banknotenrecycling

Der „Handlungsrahmen für die Falschgelderkennung und Sortierung nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure“ (kurz: Handlungsrahmen) wurde am 16. Dezember 2004 vom Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat) verabschiedet.

Die Deutsche Bundesbank hat im Bargeldbereich öffentliche Aufgaben zu erfüllen, insbesondere die reibungslose Bargeldversorgung einschließlich Notfall- und Krisenvorsorge, die Erhaltung eines guten Gebrauchszustandes umlaufender Banknoten (Qualität des Banknotenumlaufs), die Verringerung des Falschgeldrisikos sowie die zeitnahe Erkennung und Aussonderung von Falschgeld (Falschgeldprävention und -bekämpfung). Die Umsetzung des Handlungsrahmens steht mit diesen Zielen im Einklang.

Der Zentrale Kreditausschuss und die Deutsche Bundesbank haben sich unter Mitwirkung des Bundeskriminalamtes auf die nationale Umsetzung des Handlungsrahmens verständigt. Der zwischen den Beteiligten am 21. März 2007 vereinbarte Mustervertrag dient dem Abschluss von Einzelverträgen mit allen Kreditinstituten. Inhaltlich folgt der Vertrag dem Handlungsrahmen der Europäischen Zentralbank, der folgende Ziele nennt:

  • im Euroraum einen einheitlichen Mindeststandard an Regeln für die Banknotenbearbeitung der professionellen Bargeldakteure (nachfolgend Bargeldakteure) zu schaffen;
  • zur Gewährleistung der Qualität und Echtheit der im Umlauf befindlichen Banknoten beizutragen;
  • die Bargeldakteure im Hinblick auf ihre Pflichten aus Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates der Europäischen Union vom 28. Juni 2001 zu unterstützen.

Vertrag zur nationalen Umsetzung des Handlungsrahmens

Der „Vertrag zur nationalen Umsetzung des Handlungsrahmens für die Falschgelderkennung und Sortierung nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure“ ersetzt das bisher geltende „Gentleman’s Agreement“ aus dem Jahr 1994, wonach nur bundesbankgeprüfte Banknoten über Geldausgabeautomaten ausgezahlt werden dürfen. Über diesen Vertrag werden alle Kreditinstitute eingebunden, die Geldausgabeautomaten oder andere kundenbediente Automaten betreiben. Er ist auch von Kreditinstitute abzuschließen, die nur bundesbankgeprüfte Banknoten auszahlen.

Der Vertrag ermöglicht es Kreditinstituten über Geldausgabeautomaten und andere kundenbediente Automaten Banknoten wiederauszuzahlen, wenn sie:

Die Kernpunkte der nationalen Umsetzung des Handlungsrahmens sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind in einem Prospekt der Deutschen Bundesbank zusammengestellt.

Für weitere Informationen und Auskünfte zum Vertrag stehen die Hauptverwaltungen und Filialen der Deutschen Bundesbank zur Verfügung. Anfragen zum Vertrag und zum Handlungsrahmen können auch per Mail an cashrecycling@bundesbank.de oder telefonisch an die zentrale Sammelrufnummer der Deutschen Bundesbank - Tel.: 069-9566 2999 - gerichtet werden.

Meldung statistischer Daten von Vertragspartnern

Der Deutschen Bundesbank sind gemäß den Bedingungen des Vertrages statistische Daten (Anlage 3 des Vertrages) zu melden. Dafür stehen allen Vertragspartnern verschiedene Einreichungswege zur Verfügung:

Meldung per Mail

Die Meldung der statistischen Daten kann per Mail an Cashrecycling-Statistik@bundesbank.de versendet werden. Die Anlage 3 des Vertrages ist als PC-Vorlage zum Download bereitgestellt.

Meldung über das ExtraNet

Über das ExtraNet Fachverfahren CRCMV (CashRecycling-Meldeverfahren) können ebenfalls statistische Daten eingereicht werden. Informationen zur Registrierung und zum Anmeldeverfahren finden Sie hier.

In Zusammenarbeit zwischen dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA) und der Deutschen Bundesbank wurden zur Meldung der statistischen Daten Erläuterungen und Ausfüllhinweise für die Kreditinstitute erstellt.

Veröffentlichung der Vertragspartner

Folgende Kreditinstitute haben den Vertrag mit der Deutschen Bundesbank abgeschlossen und sich dabei verpflichtet, Banknoten über Geldausgabeautomaten und andere kundenbediente Automaten nur auszuzahlen, wenn sie zuvor von einer Notenbank, dem Kreditinstitut oder einem Dienstleister auf ihre Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft wurden.

Testverfahren des Eurosystems für Banknotenbearbeitungssysteme

Gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens ist die Wiederausgabe von Banknoten über Geldausgabeautomaten und andere kundenbediente Automaten nur nach Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfung mittels Banknotenbearbeitungssystemen gestattet, die von der Bundesbank oder einer anderen nationalen Zentralbank des Eurosystems erfolgreich getestet wurden.

Um Banknotenbearbeitungssysteme, die für das Recycling von Euro-Banknoten tauglich sind, auf der EZB-Internetseite ausweisen zu können, bieten die nationalen Zentralbanken des Eurosystems Herstellern Systemtests gemäß dem einheitlichem Testverfahren des Eurosystems an und melden positive Testergebnisse an die EZB.

Die Liste der erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungssysteme können der Internetseite der Europäischen Zentralbank (EZB) unter folgendem Link entnommen werden:

 

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