Operationelles Risiko

Das operationelle Risiko ist gemäß Artikel 4 Nr. 52 der Capital Requirements Regulation (CRR) das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen, Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken.

Die CRR sieht für die Berechnung der regulatorischen Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken drei alternative Methoden vor:

  1. Basisindikatoransatz – Artikel 315 f. CRR (Basic Indicator Approach – BIA)
  2. Standardansatz / Alternativer Standardansatz – Artikel 317 ff. CRR (Standardised Approach – STA / Alternative Standardised Approach – ASA)
  3. Fortgeschrittene Messansätze – Artikel 321 ff. CRR (Advanced Measurement Approaches - AMA)

Die Berechnungsgrundlage für den Basisindikator- und den Standardansatz ist der Dreijahresdurchschnitt des sogenannten „maßgeblichen Indikators“. Dieser wird aus bestimmten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung berechnet (Zins-, Provisionsüberschuss, Handelsergebnis und sonstige betriebliche Erträge). Die Eigenmittelanforderung ergibt sich bei Anwendung des Basisindikatoransatzes, indem der „maßgebliche Indikator“ pauschal mit 15 % multipliziert wird.

Beabsichtigt ein Institut, den Standardansatz zu verwenden, ist dies der Aufsicht anzuzeigen. Zur Berechnung des Eigenmittelbedarfs ist beim Standardansatz der „maßgebliche Indikator“ auf die acht im Artikel 317 CRR definierten Geschäftsfelder aufzuteilen und mit Faktoren von 12 %, 15 % oder 18 % zu multiplizieren. Ein Institut, welches überwiegend Privat- oder Firmenkundengeschäft betreibt, kann gemäß Artikel 319 CRR mit Einwilligung der Aufsicht den sogenannten „Alternativen Standardansatz“ verwenden. Hierbei wird der Anrechnungsbetrag in den relevanten Geschäftsfeldern durch Multiplikation des nominalen Kreditvolumens mit einem aufsichtlich vorgegebenen Faktor von 0,035 berechnet. Zusätzlich sind bei der Verwendung des Standardansatzes qualitative Anforderungen zu erfüllen.

Sofern die Aufsicht einem Institut erlaubt, einen fortgeschrittenen Messansatz gemäß Artikel 321 ff. CRR zu verwenden, kann es den Eigenmittelbedarf unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer aufsichtlicher Vorgaben mit einem institutseigenen Modell berechnen. Hierzu ist vorab eine Zulassungsprüfung durch die Aufsicht durchzuführen. Bei wesentlichen Änderungen bzw. Erweiterungen eines aufsichtlich genehmigten institutseigenen Modells hat eine erneute Prüfung durch die Aufsicht zu erfolgen.

Ausblick

Die aktuellen Ansätze wurden im Zuge der Basel III-Finalisierung von 2017 vom Baseler Ausschuss überarbeitet. Demnach soll zukünftig nur noch ein Ansatz zur Anwendung kommen: Der neue Standardansatz für operationelle Risiken (SA OR), dessen Implementierung in der EU im Rahmen der CRR 3 vorgesehen ist. Der neue SA OR orientiert sich methodisch am Basisindikatoransatz und am bisherigen Standardansatz und ermöglicht darüber hinaus durch Einführung einer Verlustkomponente, die dem operationellen Risiko zuzuordnenden, institutsindividuellen historischen Verlustdaten bei der Berechnung der regulatorischen Eigenmittelanforderung zu berücksichtigen. Der Baseler Ausschuss hat bezüglich der Anwendung der Verlustkomponente ein Umsetzungswahlrecht eingeräumt. Die Möglichkeit zur Nutzung von modellbasierten Ansätzen wird es dann im Rahmen der Säule 1-Anforderungen nicht mehr geben.