Offenlegung

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat in der Rahmenvereinbarung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ vom Juni 2004 erstmals ergänzend zu den Vorschriften über die Mindestkapitalanforderungen (Säule 1) und den bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) auch Transparenzanforderungen (Säule 3) formuliert, die eine komplementäre Nutzung der Marktmechanismen für bankaufsichtliche Ziele ermöglichen sollen. Dem liegt die Erwartung zu Grunde, dass gut informierte Marktteilnehmer eine risikobewusste Geschäftsführung und ein wirksames Risikomanagement von Kreditinstituten in ihren Anlage- und Kreditentscheidungen honorieren beziehungsweise risikoreicheres Verhalten entsprechend sanktionieren. Für die Kreditinstitute ergibt sich daraus ein zusätzlicher Anreiz, ihre Risiken angemessen zu überwachen und effizient zu steuern. Inhaltlich umfassen die Transparenzanforderungen der Säule 3 die Offenlegung sowohl qualitativer als auch quantitativer Informationen.

In Folge der internationalen Finanzkrise von 2007 hat die Offenlegung stark an Bedeutung gewonnen und wurde in den Folgejahren stetig weiterentwickelt. Zum 1. Januar 2014 sind die Offenlegungsanforderungen des Baseler Ausschusses in detaillierte europäische Vorgaben überführt worden (Teil 8 der Capital Requirements Regulation) und stellen damit unmittelbar geltendes EU-Recht dar. Um die Nachvollziehbarkeit der Offenlegungsberichte sowie deren Vergleichbarkeit zwischen den Instituten sicherzustellen, enthält die CRR das Mandat an die EBA einen Durchführungsstandard (Implementing Technical Standard, ITS) mit einheitlichen Offenlegungsformaten in Tabellenform sowie zugehörigen Erläuterungen zu erarbeiten. Die Offenlegungsanforderungen durch die Institute sind in diesen Formaten umzusetzen. Dieser Standard wird durch die EBA bei Bedarf an neue rechtliche Anforderungen angepasst.

Derzeit sieht der ITS grundsätzlich neben der Offenlegung der Risikomanagementziele und -politik die Offenlegung der Eigenmittel sowie von Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie der Verschuldungsquote vor. Zudem ist die Offenlegung von Einzelangaben zu den eingegangenen Risiken (etwa Kredit-, Markt-, Zins-, Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken) sowie der (Nicht-)Belastung von Vermögenswerten erforderlich. Darüber hinaus schafft die Offenlegung auch Transparenz über die institutsinterne Vergütungspolitik. Global systemrelevante Institute müssen zudem die Informationen zu den Indikatoren der globalen Systemrelevanz offenlegen.

Von besonderem Interesse, insbesondere für die Vielzahl der kleinen Institute in Deutschland ist die Berücksichtigung von Proportionalitätsaspekten. Häufigkeit und Umfang der Offenlegung orientieren sich an Größe, Komplexität und Börsennotierung eines Instituts, sodass sich der Umfang der offenzulegenden Informationen unterscheidet. Große, börsennotierte Institute müssen die Offenlegungsanforderungen vollumfänglich erfüllen, während für die übrigen Institute Erleichterungen bestehen. Für kleine nicht komplexe Institute wird – sofern sie nicht börsennotiert sind – die Offenlegung auf die jährliche Veröffentlichung von Schlüsselparametern (key metrics) beschränkt.

Darüber hinaus wird auf europäischer Ebene die Errichtung einer Datenplattform erörtert, die zur weiteren Verbesserung von Transparenz und Nutzungsmöglichkeiten der offenzulegenden Daten beitragen soll.