Zahlungsmeldungen (Z4, Z8 und Z10-15)

Meldungen in Papierform werden grundsätzlich nicht mehr angenommen. Die hier abrufbaren Meldeformulare dienen grundsätzlich nur zur Ansicht.

Inländische Unternehmen, Banken, öffentliche Stellen und Privatpersonen sind verpflichtet, monatlich Zahlungen von mehr als 12.500 Euro oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten.

Zahlungen im Sinne der AWV sind Überweisungen, Lastschriften, Schecks, Wechsel, Barzahlungen sowie Aufrechnungen und Verrechnungen. Meldepflichtig ist auch die Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind neben Zahlungen bis zu einem Wert von 12.500 Euro auch Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren sowie Zahlungen für die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Krediten, bei denen die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist nicht mehr als zwölf Monate beträgt.

Meldepflichtig sind nur Transaktionen, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (Zahlungseingänge) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (Zahlungsausgänge).

Die Meldefreigrenze gilt nicht für Zahlungen, die mit den Anlagen Z8, Z11, Z12 oder Z13 gemeldet werden müssen.

Privatpersonen können ihrer Meldepflicht telefonisch über die nebenstehende Hotline nachkommen.

Meldeformulare:

  • Z4 – Ein- und ausgehende Zahlungen, die nicht mit den Meldeformularen Z8 und Z10 zu melden sind

  • Z8 – Ein- und ausgehende Zahlungen im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt

  • Z10 – Ein- und ausgehende Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten

  • Z10 bis Z15 – Spezielle Meldeformulare für Geldinstitute