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Birma/Myanmar

Die Finanzsanktionen gegen Birma/Myanmar dienen der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder ihrer direkten oder indirekten Kontrolle unterliegen, werden eingefroren. Daneben dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar bereitgestellt werden. Zudem dürfen bestimmten Unternehmen, juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen gewährt werden, die z.B. im Zusammenhang mit bestimmten, genau bezeichneten Gütern und Technologien stehen. Ferner ist es untersagt, bestimmten birmanischen Unternehmen, juristischen Personen Organisationen und Einrichtungen Darlehen oder Kredite zu gewähren sowie Beteiligungen an ihnen zu erwerben oder zu erweitern.  

Die Bundesbank kann im Rahmen der Birma-Myanmar-Sanktionen Ausnahmegenehmigungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) erteilen. Anträge sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Rechtsakte:

  1. Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006, Amtsblatt der Europäischen Union L 66 vom 10. März 2008, Seite 1.

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006, Amtsblatt der Europäischen Union L 70 vom 14. März 2009, Seite 19.
  2. Verordnung (EG) Nr. 385/2008 der Kommission vom 29. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006, Amtsblatt der Europäischen Union L 116 vom 30. April 2008, Seite 5.

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 385/2008 der Kommission vom 29. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006, Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 26. Juli 2008, Seite 74.
  3. Verordnung (EG) Nr. 353/2009 der Kommission vom 28. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, Amtsblatt der Europäischen Union L 108 vom 29. April 2009, Seite 20.
  4. Verordnung (EG) Nr. 747/2009 der Kommission vom 14. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, Amtsblatt der Europäischen Union L 212 vom 15. August  2009, Seite 10.
  5. Verordnung (EU) Nr. 1267/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, Amtsblatt der Europäischen Union L 339 vom 22. Dezember 2009, Seite 24.
  6. Verordnung (EU) Nr. 408/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, Amtsblatt der Europäischen Union L 118 vom 12. Mai 2010, Seite 5.
  7. Verordnung (EU) Nr. 411/2010 der Kommission vom 10. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar, Amtsblatt der Europäischen Union L 118 vom 12. Mai  2010, Seite 10.

Verbindlich sind ausschließlich die in den gedruckten Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise des Bundesanzeigers veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.

 

 

 

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