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Eritrea

Die Finanzsanktionen gegen Eritrea dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Daneben ist es untersagt, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen bzw. zu erhalten.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen

Hinweis: Die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 enthält derzeit noch keine Einträge.

Rechtsakte:

  1. Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea, Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 27. Juli 2010, Seite 16.

Verbindlich sind ausschließlich die in den gedruckten Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise des Bundesanzeigers veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.

 

 

 

 

 

 

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