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Republik Guinea

Die Finanzsanktionen gegenüber der Republik Guinea dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Daneben dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen sowie bestimmten Gütern und Technologien mittelbar oder unmittelbar bereitgestellt werden.  

Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Rechtsakte:

  1. Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom  22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea, Amtsblatt der Europäischen Union L 346 vom 23. Dezember 2009, Seite 26.
  2. Verordnung (EU) Nr. 279/2010 der Kommission vom 31. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea, Amtsblatt der Europäischen Union L 86 vom 1. April 2010, Seite 20.
  3. Verordnung (EU) Nr. 269/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea, Amtsblatt der Europäischen Union L 76 vom 22. März 2011, Seite 1.
  4. Verordnung (EU) Nr.1295/2011 des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea, Amtsblatt der Europäischen Union L 330 vom 14. Dezember 2011, Seite 1.

Verbindlich sind ausschließlich die in den gedruckten Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise des Bundesanzeigers veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.

 

 

 

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