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Iran

Die Finanzsanktionen gegenüber dem Iran dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und von Maßnahmen der Europäischen Union. Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind eingefroren. Daneben dürfen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran oder zur Verwendung im Iran keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien unmittelbar oder mittelbar bereitgestellt werden. Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Außerdem sind Geldtransfers von und an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen über 10.000,-- Euro bis unter 40.000,-- Euro der Deutschen Bundesbank als zuständige nationale Behörde anzuzeigen bzw. bedürfen ab 40.000,-- Euro der Genehmigung. Zu den Einzelheiten dieses Genehmigungsverfahrens wird auf das nachstehend zum Download bereitgestellte Merkblatt mit den Anlagen „Positivlisten“ und „Allgemeine Genehmigung“ verwiesen.

Die vorgenannten Meldungen sowie Genehmigungsanträge sind von dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bzw. Begünstigten der Zahlung einzureichen.

Ferner bestehen Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie Beschränkungen hinsichtlich von Anleihen und Versicherungen.

Download

Hinweis:
Bei Genehmigungsanträgen für Geldtransfers im Zusammenhang mit einer Warenlieferung sind dem Antrag aussagekräftige Unterlagen zum zugrunde liegenden Warengeschäft (z.B. Zolldokumente, BAFA-Nullbescheid, BAFA-Ausfuhrgenehmigung, Handelsrechnung möglichst mit Angabe der Warenverzeichnisnummer) beizufügen, vgl. Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010. Dies gilt auch für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Warengeschäft (z.B. Vermittlungsprovisionen).

Rechtsakte:

  1. Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, Amtsblatt der Europäischen Union L 281 vom 27. Oktober 2010, Seite 1.
  2. Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, Amtsblatt der Europäischen Union L 100 vom 14. April 2011, Seite 1.
  3. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, Amtsblatt der Europäischen Union L 136, vom 24. Mai 2011, Seite 26.
  4. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1002/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, Amtsblatt der Europäischen Union L 267 vom 12. Oktober 2011, Seite 1.
  5. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, Amtsblatt der Europäischen Union L 319 vom 2. Dezember 2011, Seite 11.
  6. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, Amtsblatt der Europäischen Union L 19 vom 24. Januar 2012, Seite 1.

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, Amtsblatt der Europäischen Union L 31 vom 03. Februar 2012, Seite 7.
  7. Verordnung (EU) Nr. 56/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, Amtsblatt der Europäischen Union L 19 vom 24. Januar 2012, Seite 10.

Verbindlich sind ausschließlich die in den gedruckten Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise des Bundesanzeigers veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.

 

 

 

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