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Bundesrepublik Jugoslawien

Die Finanzsanktionen gegen die BR Jugoslawien dienen der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und sind nach den Wahlen in der Bundesrepublik Jugoslawien am 24. September 2000 auf Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds beschränkt worden. Alle Gelder dieser Personen werden eingefroren. Diesen Personen dürfen keine Gelder mehr direkt oder indirekt bereitgestellt werden. Die Kommission kann Befreiungen zu streng humanitären Zwecken gewähren. Anträge sind über das Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Rechtsakte:

  1. Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 287 vom 14. November 2000, Seite 19.
  2. Verordnung (EG) Nr. 1205/2001 der Kommission vom 19. Juni 2001 zur ersten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 163 vom 20. Juni 2001, Seite 14.
  3. Verordnung (EG) Nr. 68/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds, Amtsblatt der Europäischen Union L 11 vom 17. Januar 2006, Seite 11.
  4. Verordnung (EU) Nr. 554/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds, Amtsblatt der Europäischen Union L 159 vom 25. Juni 2010, Seite 1.

Verbindlich sind ausschließlich die in den gedruckten Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise des Bundesanzeigers veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.

 

 

 

 

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