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Libanon / Syrien

Die Finanzsanktionen gegenüber Libanon dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Diese beinhalten ein Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

Daneben wurde in Umsetzung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates die Möglichkeit eröffnet, restriktive Maßnahmen gegen bestimmte libanesische und syrische Amtsträger, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind, zu verhängen. Die Namensliste in Anhang I dieser Verordnung enthält derzeit jedoch noch keine Einträge.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Rechtsakte:

  1. Verordnung (EG) Nr. 305/2006 des Rates vom 21. Februar 2006 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri verdächtig sind , Amtsblatt der Europäischen Union L 51 vom 22. Februar 2006, Seite 1.
    Hinweis: Die Liste in Anhang I enthält derzeit keine natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
  2. Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon, Amtsblatt der Europäischen Union L 267 vom 27. September 2006, Seite 2.
    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon, Amtsblatt der Europäischen Union L 319 vom 18. November 2006, Seite 51.
  3. Verordnung (EG) Nr. 690/2007 der Kommission vom 19. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon, Amtsblatt der Europäischen Union L 159 vom 20. Juni 2007, Seite 39.
  4. Verordnung (EU) Nr. 555/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon, Amtsblatt der Europäischen Union L 159 vom 25. Juni 2010, Seite 5.

Verbindlich sind ausschließlich die in den gedruckten Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise des Bundesanzeigers veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.

 

 

 

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