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Somalia

Die Finanzsanktionen gegen Somalia dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Diese beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von ihnen gehalten werden, werden eingefroren. Zudem ist es verboten, unter bestimmten Voraussetzungen Finanzmittel oder Finanzhilfen mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen, die im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern stehen.

Die Bundesbank kann im Rahmen der Somalia-Sanktionen Ausnahmegenehmigungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen) erteilen. Anträge sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Rechtsakte:

  1. Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 24 vom 29. Januar 2003, Seite 2.
  2. Verordnung (EG) Nr. 631/2007 des Rates vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia, Amtsblatt der Europäischen Union L 146 vom 8. Juni 2007, Seite 1.
  3. Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia, Amtsblatt der Europäischen Union L 105 vom 27. April 2010, Seite 1.
  4. Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 des Rates vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia, Amtsblatt der Europäischen Union L 322 vom 8. Dezember 2010, Seite 2.
  5. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 956/2011 des Rates vom 26. September 2011 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia, Amtsblatt der Europäischen Union L 249 vom 27. September  2011, Seite 1.

Verbindlich sind ausschließlich die in den gedruckten Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) öffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.

 

 

 

 

 

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