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Finanzsanktionen zur Bekämpfung des Terrorismus

Die Finanzsanktionen gegen den Terrorismus dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen. Zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft, die auch die Interessen der Bürger und Gebietsansässigen umfassen, kann dieses zudem spezifische Genehmigung erteilen, nachdem Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission stattgefunden haben.

Rechtsakte:

  1. Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 344 vom 28.12.2001, Seite 70.
  2. Verordnung (EG) Nr. 745/2003 der Kommission vom 28. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 106 vom 29. April 2003, Seite 22.
  3. Verordnung (EG) Nr.1207/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, Amtsblatt der Europäischen Union L 197 vom 28. Juli 2005, Seite 16.
  4. Verordnung (EG) Nr. 1957/2005 der Kommission vom 29. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, Amtsblatt der Europäischen Union L 314 vom 30. November 2005, Seite 16.
  5. Verordnung (EG) Nr. 1461/2006 des Rates vom 29. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 3. Oktober 2006, Seite 11.
  6. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1063/2011 des Rates vom 21. Oktober 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 22. Oktober 2011, Seite 1.
  7. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011, Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 23. Dezember 2011, Seite 10.

Verbindlich sind ausschließlich die in den gedruckten Ausgaben des Amtsblatts der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) öffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.

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