
Der rechtliche Rahmen für das Mindestreservesystem des Eurosystems ist in Artikel 19 der Satzung des Europäischen System der Zentralbanken (ESZB-Satzung), der EG-Ratsverordnung über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank und in der EZB-Verordnung über Mindestreserven niedergelegt.
Die Anwendung der EZB-Verordnung über Mindestreserven gewährleistet, dass für das Mindestreservesystem des Eurosystems im gesamten Euro-Währungsraum einheitliche Bedingungen gelten.
Weitere Informationen zu Beschlüssen der Europäischen Zentralbank zum Mindestreservesystem erhalten Sie unter nachstehendem Link: Pressenotizen der EZB
Berechnung des Reserve-Solls: Das Reserve-Soll ist im Rahmen der Monatlichen Bilanzstatistik (Anlage H) zu melden. Auf eigenständige Reservemeldungen seitens der Kreditinstitute wird verzichtet.
Ausführliche Informationen zu der Mindestreservestatistik können dem Statistischen Teil des Monatsberichtes der Europäischen Zentralbank entnommen werden. Hier finden Sie die aktuellen statistischen Informationen zu der Mindestreservebasis der reservepflichtigen Kreditinstitute, sowie vollständige Daten über die abgeschlossenen Mindestreserve-Erfüllungsperioden und das Reserve-Soll für die laufende Erfüllungsperiode.
Die Deutsche Bundesbank bietet hierzu in ihrem Monatsbericht Tabellen speziell zu den Reservesätzen und über die Reservehaltung von Deutschland und der Europäischen Währungsunion an.