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Notenbankfähige Sicherheiten

Allgemeines

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind für alle Kreditgeschäfte des Eurosystems ausreichende Sicherheiten zu stellen.

Von den Geschäftspartnern des Eurosystems bereitgestellte Sicherheiten müssen bestimmte Voraussetzungen bzw. Zulassungskriterien erfüllen, damit sie notenbankfähig sind. Diese Voraussetzungen sowie weitere Informationen hinsichtlich notenbankfähiger Sicherheiten werden in Kapitel 6 der Publikation „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“ aufgeführt. Notenbankfähige Sicherheiten, die der Besicherung geldpolitischer Operationen dienen, können gleichermaßen auch zur Besicherung von Innertageskrediten eingesetzt werden.

Für notenbankfähige Sicherheiten im Eurosystem gilt seit 01. Januar 2007 ein einheitlicher Rahmen („einheitliches Sicherheitenverzeichnis“), der das vorherige System aus sog. Kategorie-1- und Kategorie-2-Sicherheiten (schrittweise) ersetzt. Der neue Sicherheitenrahmen umfasst marktfähige sowie nicht marktfähige Sicherheiten. In Bezug auf die Qualität und Eignung hinsichtlich einzelner Kreditoperationen existieren zwischen marktfähigen und nicht marktfähigen Sicherheiten in der Regel keinerlei Unterschiede. Analog sind sowohl marktfähige als auch nicht marktfähige Sicherheiten grenzüberschreitend im Eurosystem nutzbar. Das Eurosystem behält sich jedoch vor, einzelne Sicherheiten jederzeit zur Besicherung von Kreditgeschäften auszuschließen.

Zur Risikokontrolle werden bei notenbankfähigen Sicherheiten derzeit Bewertungs­abschläge in Abhängigkeit von Liquiditätskategorien, Restlaufzeiten und Verzinsungsarten sowie Schwankungs­margen angewendet. Ein Geschäftspartner des Eurosystems darf (mit Ausnahme gedeckter Bankschuldverschreibungen) keine Sicherheiten nutzen, die von ihm selbst oder von einer mit ihm eng verbundenen Stelle begeben bzw. garantiert worden sind. Außerdem müssen die Sicherheiten den hohen Bonitätsanforderungen genügen, die das Eurosystem in einem einheitlichen Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen festgelegt hat. Zur Beurteilung der Bonität notenbankfähiger Sicherheiten stützt sich das Eurosystem auf eine der folgenden Quellen: externe Ratingagenturen, interne Bonitätsanalyseverfahren der nationalen Zentralbanken, interne Ratingverfahren der Geschäftspartner und Ratingtools externer Anbieter. Der Bonitätsschwellenwert für notenbankfähige Sicherheiten entspricht im langfristigen Bereich „Single A“. Das Eurosystem betrachtet eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,1 % über einen Zeithorizont von einem Jahr als Äquivalent zu diesem Schwellenwert.

Die Website der EZB bietet Zugriff auf ein Verzeichnis marktfähiger Sicherheiten, welche die Notenbankfähigkeitskriterien erfüllen. Es wird täglich aktualisiert und der Öffentlichkeit am Vortag ab 18.00 Uhr (MEZ) zur Verfügung gestellt. Nicht marktfähige Sicherheiten bzw. deren zugelassene Schuldner oder Garanten, welche die Notenbankfähigkeitskriterien erfüllen, werden (im Gegensatz zu marktfähigen notenbankfähigen Sicherheiten) vom Eurosystem nicht veröffentlicht.

Generelle bankrechtliche Regelungen zur Abwicklung notenbankfähiger Sicherheiten finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank.

Kontakt

Haben Sie zusätzliche Fragen? Unsere Ansprechpartner für notenbankfähige Sicherheiten helfen Ihnen sehr gerne weiter.

 

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