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Zulassungskriterien

Detaillierte Regelungen zu einzelnen Zulassungskriterien für notenbankfähige Sicherheiten finden Sie in Kapitel 6 der Publikation „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“.

Darüber hinaus stehen Ihnen unsere Ansprechpartner für notenbankfähige Sicherheiten jederzeit gerne für Fragen zur Verfügung.

Ausgewählte Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten

   
Art der Sicherheit in Euro denominierte erstrangige Schuldtitel
Art des Emittenten / Garanten Zentralbanken, öffentliche Hand, privater Sektor, internationale bzw. supranationale Institutionen
Sitz des Emittenten (Garanten) EWR oder in einem von der EZB zugelassenen G10-Land außerhalb des EWR (EWR)
Emissionsort EWR
Zugelassene Märkte Handelszulassung an einem geregelten Markt oder Handel an einem von der EZB akzeptierten nicht geregelten Markt
Abwicklungsverfahren Abwicklung im Euro-Währungsgebiet; zentrale, girosammelverwahrfähige Hinterlegung der Sicherheit bei einer Organisation, die EZB-Mindeststandards erfüllt
Bonitätsanforderungen an die Sicherheit bzw. den Emittenten / Garanten

Ausgewählte Zulassungskriterien für nicht marktfähige Sicherheiten

   
Art der Sicherheit in Euro denominierte Kreditforderungen
Art des Schuldners / Garanten öffentliche Hand, nichtfinanzielle Unternehmen, internationale bzw. supranationale Institutionen
Sitz des Schuldners / Garanten Euro-Währungsgebiet
Abwicklungsverfahren Verfahren des Eurosystems
Bonitätsanforderungen an den Schuldner bzw. Garanten
Rechtsgrundlage Vertrag über die Kreditforderung sowie Vereinbarung zwischen dem die Kreditforderung nutzenden Geschäftspartner und der nationalen Zentralbank müssen dem Recht eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes entsprechen
Mindestbetrag bei inländischer Nutzung in Abhängigkeit der Bestimmungen der nationalen Zentralbanken (bis 31. Dezember 2011, danach: einheitlich 500.000 EUR im Eurosystem)
Mindestbetrag bei grenzüberschreitender Nutzung grundsätzlich 500.000 EUR im Eurosystem

Länderspezifische Regelungen der Deutschen Bundesbank hinsichtlich der Einreichung von Kreditforderungen:

Mindestbetrag für die inländische Nutzung Einreichungsgebühr Abwicklungsverfahren
10.000 EUR
keine

 

Risikobegrenzungsgesetz und Refinanzierung der Institute

Am 18. August 2008 wurde das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2008 I, S. 1666) verkündet. Durch dieses Gesetz wird unter anderem § 354a des Handelsgesetzbuchs (HGB) dahingehend geändert, dass ein im Darlehensvertrag vereinbarter Abtretungsausschluss zwingend gilt und (gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) zur Nichtigkeit der Abtretung führen wird.

Nach der bisher geltenden Fassung des § 354a HGB war eine Abtretung trotz Abtretungsausschluss (abweichend von § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) wirksam, wenn die Forderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft stammte. Hintergrund des § 354a HGB ist, der gewerblichen Wirtschaft zu ermöglichen, Forderungen möglichst umfassend als Kreditsicherungsmittel einzusetzen.

Im Rahmen der Neuregelung wird nun die Abtretung einer Forderung aus einem Darlehensvertrag, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist, von § 354a HGB ausgenommen. Die Abtretung einer Kreditforderung, für die ein umfassender Abtretungsausschluss vereinbart worden ist, ist künftig [1] nichtig. Der Einsatz von Kreditforderungen als Sicherungsmittel für Refinanzierungszwecke des Darlehensgebers wird damit im Grundsatz erschwert.

Die Deutsche Bundesbank nimmt als Sicherheit im Verkehr mit Kreditinstituten u.a. auch zentralbankfähige Kreditforderungen im Wege der Sicherungsabtretung herein. Zu beachten ist, dass Kreditforderungen, die mit einem solchen Abtretungsausschluss behaftet sind, nur dann für Refinanzierungszwecke bei der Deutschen Bundesbank bzw. dem Eurosystem genutzt werden können, wenn Abtretungen im Verkehr mit der Deutschen Bundesbank sowie anderen Zentralbanken des Eurosystems im Darlehensvertrag ausdrücklich von diesem Abtretungsausschluss ausgenommen sind.

Eine solche Einschränkung eines Abtretungsausschlusses dürfte letztlich im Interesse aller beteiligten Wirtschaftsteilnehmer liegen. Die Erreichung der mit dem Risikobegrenzungsgesetz generell verfolgten Ziele würde nicht beeinträchtigt. Gemäß der Gesetzesbegründung sollen gesamtwirtschaftlich unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren erschwert oder möglicherweise sogar verhindert werden, ohne zugleich Finanz- oder Unternehmenstransaktionen, die effizienzfördernd wirken, zu beeinträchtigen. Die Deutsche Bundesbank verfolgt jedoch keine aktiven Investoreninteressen oder sonstigen unternehmerischen Ziele, die aus Sicht des Kreditnehmers unerwünscht sein könnten. Vielmehr hält sie jene Darlehensforderungen ausschließlich als Sicherheit für ihre Refinanzierungskredite an das jeweilige Kreditinstitut. Sie ermöglicht den Banken auf diese Weise lediglich eine sinnvolle und liquiditätssparende Nutzung dieser Aktiva für den Kreditverkehr mit der Zentralbank.

Fussnote:

  1. § 354a HGB in seiner Fassung durch das Risikobegrenzungsgesetz findet auf Vereinbarungen (eines Abtretungsausschlusses) Anwendung, die nach dem 18.08.2008 geschlossen werden, Art. 64 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)

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