
Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr umfassen Transaktionen (ein- und ausgehende Zahlungen), den Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten der Nichtbanken gegenüber dem Ausland (Z 5, Z 5a) sowie den Stand der Direktinvestitionen (K 3, K 4).
Bei den Transaktionsmeldungen können - je nach Geschäftsvorfall - Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen, Geldinstitute sowie öffentliche Stellen die Meldevordrucke Z 1, Z 4 und Z 10 verwenden. Speziell für die Geldinstitute gelten zusätzlich die Meldevordrucke Z 11 bis Z 15. Seeschifffahrtsunternehmen haben abweichend von den allgemeinen Meldebestimmungen den Vordruck Z 8 zu verwenden, soweit Zahlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt stehen.
Folgende allgemeine Informationen sollen dem Meldepflichtigen als Hilfe dienen, die Art seiner Meldeverpflichtung einzuordnen.
Das Merkblatt "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr - Allgemeine Übersicht" bietet in erster Linie Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen, die nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen, einen Überblick über die wichtigsten Meldevorschriften.
Eine übersichtliche tabellarische Aufstellung der zu meldenden Zahlungen und Bestände findet sich im Merkblatt "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr - Vordrucke, Termine, Befreiungen, Rechtsgrundlagen".
Eine Auswahl von Aufsätzen, die sich mit grundsätzlichen Fragen und aktuellen methodischen Änderungen in der Zahlungsbilanz und anderen außenwirtschaftlichen Statistiken befasst, ist auf der Startseite der Zahlungsbilanz unter "Methodische Erläuterungen" zu finden.
Die umfangreichen gesetzlichen Grundlagen und Implikationen des außenwirtschaftlichen Meldewesens sind in den Punkten "Rechtliche Grundlagen" und "Finanzsanktionen" zusammengefasst.