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Zur Navigation  Zum Inhalt  9. Februar 2012, 07:50 Uhr
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Bundesbank-Sanktionsverfahren bei Sendesperrfrist-Brüchen

Die Deutsche Bundesbank stellt ausgewählten Redaktionen Reden von Vorstandsmitgliedern, verschiedene Berichte (Monats-/Geschäftsbericht, Finanzstabilitätsbericht), die halbjährliche Konjunkturprognose und Pressemitteilungen vorab und mit einer Sendesperrfrist versehen zur Verfügung.

Die Redaktionen stellen sicher, dass die Sendesperrfrist eingehalten und etwaige Brüche auf ihre Ursache hin untersucht werden. Die Verletzung einer Sendesperrfrist ist der Bundesbank schnellst möglich mitzuteilen, damit diese andere Redaktionen darüber informieren kann.

Seit dem 1. Juni 2010 gelten die folgenden Sanktionen für den Bruch einer Sendesperrfristzeit:

  1. Einen Monat Ausschluss von sämtlichen Vorabmaterialien für den ersten Bruch einer Sendesperrfrist.
  2. Drei Monate Ausschluss von sämtlichen Vorabmaterialien im Falle eines wiederholten Bruches innerhalb eines Zwölfmonats-Zeitraums.
  3. Medienhäuser/Verlage mit unterschiedlichen Darstellungsformaten und Sprachdiensten werden dabei in ihrer Gesamtheit von der Sanktion erfasst.
  4. Der Ausschluss von den Vorabmaterialien wird von der Bundesbank mitgeteilt und gilt ab dem folgenden Werktag. Wird zum x. eines Monats der Ausschluss von den Vorabmaterialien festgelegt, so gilt dieser bis zum Tag x-1 des Folgemonats.

Die Bundesbank behält sich vor, die Regeln zu ändern. Eine grundsätzliche Überprüfung des Verfahrens ist für Mai 2011 vorgesehen.

 

 

 

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