
Die Prüfziffersicherung von Kontonummern fördert eine reibungslose und automatisierte Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Daher ist ein überweisender Zahlungsdienstleister beziehungsweise eine erste Inkassostelle verpflichtet, die Kontonummern der Zahlungsempfänger beziehungsweise Zahler auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Kontrolle der Prüfziffer und die Behandlung von Zahlungen mit Kontonummern, bei denen die Prüfzifferberechnung negativ verlaufen ist, richtet sich nach den Zahlungsverkehrsabkommen (Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen): Anlage 3 Fußnoten 2, 7, 14 und 15, Abkommen zum Überweisungsverkehr: Nr. 5, Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen): Abschnitt II Nr. 3 (2) und Abschnitt III Nr. 3 (3)).
Den Zahlungsdienstleistern ist die Wahl der Prüfzifferberechnungsmethode freigestellt. Die Deutsche Bundesbank nimmt entsprechend einer Vereinbarung mit den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes die Vergabe von Kennzeichen für Prüfzifferberechnungsmethoden vor und führt eine Übersicht der im Kreditgewerbe angewandten Prüfzifferberechnungsmethoden.
Wählt ein Zahlungsdienstleister ein Verfahren, dem bisher kein Kennzeichen zugeordnet war, ist eine Mitteilung an die kontoführende Filiale der Deutschen Bundesbank, ggf. über die jeweilige Zentralstelle oder die jeweilige Verbandsorganisation notwendig, die eine exakte Beschreibung des Verfahrens, ein Rechenbeispiel und sowohl richtige als auch falsche Testkontonummern enthält. Bitte beachten Sie, dass bei Einführung beziehungsweise Änderung einer Prüfzifferberechnungsmethode eine Vorlaufzeit von etwa einem halben Jahr berücksichtigt werden sollte.
Soll die Beschreibung einer Prüfzifferberechnungsmethode geändert werden, weil z. B. die verwendeten Kontonummernkreise erweitert werden, so ist es erforderlich, dass sich die diese Methode verwendenden Zahlungsdienstleister abstimmen und die Deutsche Bundesbank informieren.
Die Einführung bzw. Änderung von Prüfzifferberechnungsmethoden, deren Gültigkeitstermin sowie die Gesamtübersicht der Beschreibungen der Prüfzifferberechnungsmethoden werden hier auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank sowie für Zahlungsdienstleister durch Veröffentlichungen der Spitzenverbände des Kreditgewerbes bekannt gegeben.
Zur Prüfung, ob eine Kontonummer den allgemeinen Berechungshinweisen von Kontonummern des jeweiligen Zahlungsdienstleisters entspricht, wird die vollständige Kontoverbindung, der Algorithmus der Prüfzifferberechnungsmethode sowie die Bankleitzahlendatei benötigt.
Die Bankleitzahlendatei enthält in Feld 9 das Kennzeichen der vom jeweiligen Zahlungsdienstleister angewandten Berechnungsmethode. Zahlungsdienstleister ohne (veröffentlichte) Prüfzifferberechnungsmethode führen das Kennzeichen »09«.
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine erfolgreich nachgerechnete Kontonummer nichts über die Existenz dieses Kontos aussagt, sondern lediglich, dass dies eine gültige Kontonummer wäre.
Zum Gültigkeitstermin 5. März 2012 erfolgt keine Änderung im Bestand der Prüfzifferberechnungsmethoden. Es gilt unverändert der Stand vom September 2011.
Zur Information über neue bzw. geänderte Prüfzifferberechnungsmethoden bieten wir Ihnen einen Mailservice an. Sofern Sie Interesse an diesem Mailservice haben, bitten wir Sie, sich hier zu registrieren.
Anfragen zu einzelnen Beschreibungen von Prüfzifferberechnungsmethoden sind an die Zahlungsdienstleister zu richten, die diese verwenden. Davon abweichend sind Anfragen zu Prüfzifferberechnungsmethoden der genossenschaftlichen Zahlungsdienstleister, die vom Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) vertreten werden, an folgende Mail-Adresse zu richten: t.dube@bvr.de
Wir bitten um Beachtung, dass auf elektronischem Wege an die Zahlungsdienstleister, den BVR beziehungsweise an die Bundesbank gerichtete Anfragen zu Bankleitzahlen und Prüfzifferberechnungsmethoden nur bei Angabe der vollständigen Anschrift und Telefonnummer des Anfragenden beantwortet werden können.