
SEPA (Single Euro Payments Area) steht für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem alle Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. Seit dem Start von SEPA im Januar 2008 wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen können mit SEPA bargeldlose Euro-Zahlungen von einem einzigen Konto innerhalb Europas vornehmen und hierbei einheitliche Zahlungsinstrumente (SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und SEPA-Kartenzahlungen) ebenso einfach, effizient und sicher nutzen wie die bisherigen Zahlungsinstrumente auf nationaler Ebene.
SEPA führt zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes im bargedlosen Zahlungsverkehr. Bisher war der europäische Zahlungsverkehrsmarkt stark fragmentiert. Jedes Land verfügte über eigene technische Standards, z.B. in Bezug auf die Kontonummern-Systematik oder das Datenformat für den Zahlungsaustausch. Auch die Zahlungsverfahren selbst waren in jedem Land unterschiedlich ausgestaltet, so bestehen z.B. deutliche Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen Lastschriftverfahren. Mit SEPA werden nun einheitliche Verfahren und Standards implementiert, mit denen Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen genau so effizient, kostengünstig und sicher abgewickelt werden können wie nationale Zahlungen. Die Abschottung der bisherigen nationalen Märkte wird zu Gunsten eines einheitlichen Zahlungsverkehrsmarktes aufgehoben und europaweiter Wettbewerb geschaffen. SEPA betrifft somit nicht nur den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr, sondern soll zu einer vollständigen Integration der nationalen Zahlungsverkehrsmärkte führen.
Zur Steuerung der SEPA-Aktivitäten wurde im Jahr 2002 der Europäische Zahlungsverkehrsrat (European Payments Council; EPC) gegründet. Zu den rund 70 Mitgliedern zählen, neben den europäischen Bankenverbänden, vor allem nationale Bankenverbände und große Kreditinstitute. Der EPC entwickelt die gemeinsamen europäischen Regeln für SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und SEPA-Kartenzahlungen. Auf nationaler Ebene ist der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) unter Mitwirkung der Deutschen Bundesbank in die Entwicklung von SEPA eingebunden. Die Deutsche Bundesbank und die übrigen Zentralbanken des Eurosystems fördern den SEPA-Gedanken und begleiten die Arbeiten des Kreditgewerbes aktiv im Rahmen ihrer politischen „Katalysator“-Funktion.
Der Weg zur Single Euro-Payment Area (SEPA)

SEPA steht seit Januar 2008 jedem Kreditinstitut, Wirtschaftsunternehmen und Verbraucher in allen Ländern der Europäischen Union (schwerpunktmäßig den Euroländern) sowie in Island, Lichtenstein, Norwegen, Monaco und der Schweiz zur Verfügung. Über 4400 Kreditinstitute bieten ihren Kunden bereits die SEPA-Überweisung an. Arbeitstäglich werden im Euroraum über 210 Millionen unbare Zahlungsverkehrstransaktionen getätigt. Davon entfallen über 90 % auf Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen und sind somit potentiell in SEPA durchführbar.
Das Eurosystem bewertet die Fortschritte hin zum einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsmarkt regelmäßig in seinen SEPA-Fortschrittsberichten. Der sechste SEPA-Fortschrittsbericht (deutsche / englische Version) wurde im November 2008 veröffentlicht.
SEPA-Zahlungen werden auf Basis der jeweils aktuellen Versionen der European Payments Council-Dokumentationen (Rulebooks und Implementation Guidelines) abgewickelt.
Das europäische Kreditgewerbe hat die SEPA-Zahlungsinstrumente als XML-Nachrichtenformat auf Basis des weltweiten Standards ISO 20022 entwickelt. Dieser einheitliche technische Standard bildet somit künftig die Grundlage für die Interoperabilität von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsverkehrsinfrastrukturen und ermöglicht eine vollautomatisierte Abwicklung von Zahlungen im SEPA-Raum.
Ein bedeutender Unterschied zu den bisherigen nationalen Verfahren besteht darin, dass der Überweisende und der Begünstigte (sowie deren Kreditinstitute) an Hand von IBAN und BIC anstelle von nationaler Bankleitzahl und Kontonummer zu identifizieren sind.
IBAN steht für International Bank Account Number und ist eine standardisierte, internationale Bank-/Kontonummer für nationale und grenzüberschreitende Zahlungen. Sie besteht aus maximal 34 Stellen, die je nach Land unterschiedlich genutzt werden können. Lediglich die ersten vier Stellen sind fest definiert.
In Deutschland wird die IBAN mit 22 Stellen dargestellt: An den ersten zwei Stellen wird das Länderkennzeichen abgebildet (DE für Deutschland). Eine zweistellige Prüfziffer dient zur Kontrolle der Kontonummer und Bankverbindung vor Ausführung der Zahlung. Anschließend folgt die achtstellige Bankleitzahl des Kontoinhabers (hier 370 400 44) sowie von hinten aufgefüllt die Kontonummer, welche je nach Kreditinstitut bis zu zehn Stellen umfasst.
Bankkunden finden ihre IBAN auf dem Kontoauszug. Für die Umstellung der Kontodaten der heute im deutschen Zahlungsverkehr gebräuchlichen Kontonummern und Bankleitzahlen auf die international verwendeten IBAN und BIC stellt die deutsche Kreditwirtschaft verschiedene automatisierte Lösungen zur Verfügung, z.B. das internetbasierte IBAN-Service-Portal.
BIC steht für Bank Identifier Code und ist die internationale Bankleitzahl eines Kreditinstituts. Der BIC besteht aus maximal elf Stellen und wird oft auch als SWIFT-Code bezeichnet.
Die ersten vier Stellen entsprechen der Bankbezeichnung, sind alphanumerisch und können frei gewählt werden (z.B. MARK für die Deutsche Bundesbank). Darauf folgt die Länderkennung, welche dem ISO-Code des jeweiligen Landes entspricht. Sie besteht aus zwei Stellen (z.B. DE für Deutschland). Anschließend folgt eine zweistellige Orts-/Regions-angabe (z.B. FF für Frankfurt am Main). Die letzten drei Stellen können für Filialbezeichnungen genutzt werden (hier XXX als Platzhalter) und sind frei wählbar. Sie können jedoch auch frei bleiben. Das offizielle BIC-Directory steht auf der der Internetseite von SWIFT zur Verfügung.
Die SEPA-Überweisung wird seit dem 28. Januar 2008 zur Abwicklung sowohl nationaler als auch grenzüberschreitender europäischer Zahlungen angeboten. Zur Nutzung dieses Verfahrens muss eine Bank das entsprechende Beitrittsdokument des European Payments Council (EPC) gezeichnet (Adherence Agreement) und ihre Systeme auf die Abwicklung von SEPA-Zahlungen umgestellt haben. Eine aktuelle Auflistung der über 4.400 an SEPA teilnehmenden Kreditinstitute wird vom EPC zur Verfügung gestellt.
Durch die Umsetzung der Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payments Services Directive; PSD) in nationales Recht darf die Abwicklungszeit im nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in Europa ab November 2009 nicht mehr als drei Bankgeschäftstage (ab 2012 nur noch ein Bankgeschäftstag) betragen. Dies ist unabhängig davon, in welchem Land des SEPA-Raumes der Zahlungsempfänger sein Konto unterhält. Kürzere Abwicklungszeiten sind jedoch möglich und in einzelnen Ländern heute schon Realität. Das Eurosystem ermittelt regelmäßig die Nutzung der SEPA-Überweisung im gesamten Euroraum bzw. in den einzelnen SEPA-Teilnehmerländern mit Hilfe sogenannter SEPA-Indikatoren (2008 und 2009). Die Nutzung nimmt seit der Einführung am 28. Januar 2008 kontinuierlich zu.
Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und verschiedenen nationalen Lastschriftverfahren hatte sich der European Payments Council (EPC) frühzeitig für die Entwicklung eines völlig neuen SEPA-Lastschriftverfahrens entschieden. Dies konnte allerdings erst implementiert werden, nachdem ein gemeinsamer Rechtsrahmen in der Europäischen Union entwickelt wurde. Mit der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht können Kreditinstitute ab November 2009 die SEPA-Lastschrift anbieten.
Vorgesehen sind zwei Lastschriftverfahren: eine Basisvariante (SEPA Core Direct Debit) sowie ein Verfahren, das ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden vorgesehen ist (Firmenlastschrift oder SEPA Business to Business Direct Debit). Die Basisversion der SEPA-Lastschrift enthält vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente. Die Firmenlastschrift berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ist dem heutigen Abbuchungsverfahren ähnlich.
Gemäß den Regelwerken für die SEPA-Basislastschrift müssen erstmalige Lastschriften fünf Tage vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen, darauf folgende Zahlungen hingegen mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Die Vorlauffrist für einmalige Lastschriften beträgt ebenfalls fünf Tage. Eine SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden, d.h. die entsprechende Kontobelastung rückgängig gemacht werden. Bei Vorliegen einer unautorisierten Lastschrift, d.h. einer unrechtmäßigen Kontobelastung, kann die Zahlung innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden.
Einmalige, erstmalige oder Folgelastschriften müssen gemäß den SEPA-Regelwerken für die SEPA-Firmenlastschrift einen Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Bei der SEPA-Firmenlastschrift besteht keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift, da die Bank des Zahlers (Zahlstelle) verpflichtet ist, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen.
Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften sind SEPA-Mandate. Diese umfassen sowohl die Zustimmung des Zahlungspflichtigen zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an die eigene Bank zwecks Einlösung und Kontobelastung der Zahlung. Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) stellt Beispiel-Formulare für die SEPA-Mandate (SEPA Core Direct Debit Mandat und SEPA Business to Business Direct Debit Mandat) zur Verfügung.
Nach geltender Rechtslage können die bisherigen Mandate für das deutsche Einzugsermächtigungsverfahren nicht für den Einzug von SEPA-Lastschriften verwendet werden, da nicht alle rechtlichen Anforderungen an ein SEPA-Mandat erfüllt sind. Die bestehende Einzugsermächtigung berechtigt nur den Zahlungsempfänger zum Einzug, nicht aber den Zahlungsdienstleister des Zahlers zur Kontobelastung. Folglich erfordert die Initiierung von SEPA-Lastschriften bisher die Erteilung von neuen SEPA-Mandaten. Um den Zahlungsempfängern den damit verbundenen Aufwand zu ersparen, haben das deutsche Kreditgewerbe und die Deutsche Bundesbank einen Vorschlag zur automatischen Umwandlung von Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate unterbreitet. Danach sollen die Zahler vom Zahlungsempfänger über die Änderung ihrer Einzugsermächtigung in ein SEPA-Lastschriftmandat informiert und ihnen eine Widerspruchsfrist von zwei Monaten eingeräumt werden. Diese Lösung erfordert allerdings eine gesetzliche Verankerung der Mandatsmigration, die bis jetzt noch nicht erfolgt ist. Zur Erleichterung der Umstellung des Neugeschäfts für Zahlungsempfänger hat das deutsche Kreditgewerbe sogenannte Kombimandate entwickelt, die sowohl für die Abwicklung der bisherigen nationalen als auch für SEPA-Lastschriften genutzt werden können.
Eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg der SEPA-Lastschrift ist es, dass möglichst viele Bankkunden mit diesem Verfahren erreichbar sind, d.h. die SEPA-Lastschrift von ihren kontoführenden Banken unterstützt wird. Deshalb wurde eine Annahmepflicht für SEPA-Lastschriften (sogenannte Reachability) für alle Anbieter von Zahlungsdiensten im Euro-Raum ab November 2010 vorgeschrieben, die schon heute nationale Lastschriften entgegennehmen können. Für Anbieter von Zahlungsdiensten in Nicht-Eurostaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gilt diese Annahmepflicht ab November 2014. Geregelt ist dies in der überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft, die am 1. November 2009 in Kraft getreten ist.
| SEPA-Lastschrift (SEPA Core Direct Debit) | Einzugsermächtigungsverfahren |
|---|---|
| Nutzung innerhalb von SEPA | Ausschließlich nationale Nutzung |
| Mitgabe von Mandatsinformationen im Datensatz beim Einzug einer Lastschrift | Lediglich Verweis auf Einzugsermächtigung beim Einzug einer Lastschrift |
| Mandatsverfall nach 36 Monaten bei Nichtnutzung | Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf |
| Vorgabe eines Fälligkeitsdatums (Due Date) Festgelegte Vorlauffristen: - Erst- und einmalige Lastschriften: Due Date - 5 Tage - Wiederkehrende Lastschriften: Due Date - 2 Tage |
Fälligkeit bei Sicht |
| Verwendung einer Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz erforderlich | Kein äquivalentes Element |
| Verwendung von IBAN und BIC | Nutzung von Kontonummer und BLZ |
Mit dem Rahmenwerk für den SEPA-Kartenverkehr (SEPA Cards Framework; SCF) wurden generelle Anforderungen an Banken, Kartensysteme und andere Marktteilnehmer definiert, durch die Kartenzahlungen und Bargeldabhebungen innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes ebenso schnell, sicher und effizient getätigt werden können wie im Heimatland. Hierzu bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten:
Ziel ist es, mit SEPA die vorwiegend nationale Ausrichtung von Kartenzahlungssystemen aufzuheben und Interoperabilität sowie weitgehende Standardisierung auf allen Ebenen einer Kartenzahlung zu gewährleisten, d.h. zwischen
Der European Payments Council hat im Dezember 2008 ein umfangreiches Rahmenwerk zur Standardisierung im Kartenzahlungsverkehr verabschiedet. Konkrete funktionale und technische Spezifikationen sind nun durch die Marktteilnehmer zu entwickeln. Darüber hinaus fordert das Rahmenwerk die Definition einheitlicher Sicherheitsanforderungen und Zertifizierungsprozesse für Karten und Terminals. Die Kreditwirtschaft bekennt sich im Rahmenwerk zudem zur Nutzung von EMV-Chips und PIN sowie zur Trennung von Verwaltung und operativer Abwicklung innerhalb eines Kartensystems.
Aktuell bestehen am Markt mit EAPS, PayFair und Monnet mehrere Initiativen zur Vernetzung bestehender oder zur Schaffung neuer Systeme zwecks Abwicklung des europäischen Kartenzahlungsverkehrs.
¹ Als Acquirer wird das Unternehmen bezeichnet, dass mit den Unternehmen und Händlern, die die Karte als Zahlungsmittel annehmen, die erforderlichen Verträge zur Einziehung und Abrechnung der Kartenforderung schließt.
² Als Issuer wird das Unternehmen bezeichnet, das die Karten an seine Kunden herausgibt (auch kartenherausgebendes Institut).
Die Modernisierung und Weiterentwicklung des europäischen Zahlungsverkehrs endet aus Sicht des Eurosystems nicht mit der Einführung der harmonisierten SEPA-Instrumente Überweisung, Lastschrift und Kartenzahlung. Vielmehr dienen diese als Grundlage für das Angebot neuer und innovativer „Mehrwertdienste“ (value-added services, VAS) auf Basis moderner Informations- und Kommunikationstechnologie in der Kunde-Bank Beziehung. Bisher noch beleggebundene Zahlungsprozesse sollen zum Vorteil von Kunden und Banken vollständig elektronisch abgewickelt werden. Diesen nächsten Entwicklungsschritt hin zu einem noch effizienteren und nutzerfreundlicheren Zahlungsverkehrsmarkt bezeichnet das Eurosystem als „eSEPA“.
Der Vision von eSEPA folgend, arbeitet der European Payments Council bereits an Lösungen für das Bezahlen im Internet (electronic Payments bzw. e-Payments) sowie an Bezahlverfahren unter Nutzung des Handys (mobile Payments bzw. m-Payments). Das Rahmenwerk für e-Payments soll es zukünftig ermöglichen, europaweit Einkäufe im Internet sofort unter Nutzung des Online-Banking und mit Hilfe einer SEPA-Überweisung zu bezahlen. Bei den m-Payments liegt der Fokus zunächst auf kontaktlosen Bezahlverfahren und hier auf der Integration von Bankkundenkarten in das Handy und der Nutzung von Funkübertragung auf kurze Distanzen (Near Field Communication - NFC).
Um eine gemeinsame europäische Lösung für die elektronische Rechnungstellung (electronic Invoicing bzw. e-Invoicing) bemüht sich aktuell eine Expertengruppe der Europäischen Kommission. Ziel des e-Invoicing ist es, Versand und Bezahlung einer Rechnung medienbruchfrei in einen einzigen elektronischen Prozess zu integrieren.
Mit der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive; PSD) wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für Eurozahlungen innerhalb der Europäischen Union geschaffen. Die PSD enthält zum einen aufsichtsrechtliche Bestimmungen und zum anderen zivilrechtliche Bestimmungen für die verschiedenen Zahlungsdiensteanbieter (z.B. Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute) und die von ihnen angebotenen Zahlungsverfahren (z.B. Überweisung, Lastschrift, Kartenzahlung).
In Deutschland führt die Umsetzung der PSD, die nach europäischen Vorgaben bis zum 1. November 2009 abzuschließen ist, zu einer erheblichen Ausweitung der bestehenden Vorschriften für den Zahlungsverkehr. Die aufsichtsrechtlichen Aspekte der Richtlinie werden im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) umgesetzt, während die zivilrechtlichen Vorschriften ihren Niederschlag im Bürgerlichen Gesetzbuch und in dessen Einführungsgesetz (EGBGB) finden.
Derzeit können Zahlungsdienste am deutschen Markt grundsätzlich nur von Kreditinstituten angeboten werden, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Girogeschäfts gemäß Kreditwesengesetz (KWG) besitzen. Zur Wettbewerbsförderung wird mit der Zahlungsdiensterichtlinie eine neue Gruppe von Dienstleistern im Zahlungsverkehr geschaffen, die sogenannten „Zahlungsinstitute“. Diese können Zahlungsverkehrsdienstleistungen anbieten ohne jedoch Kreditinstitut zu sein oder die gesamte Angebotspalette eines Kreditinstituts abdecken zu müssen.
Außerdem werden Regelungen für die Geschäftsabwicklung präzisiert. Beispielsweise wird die maximale Ausführungsfrist (zwischen Eingang bei der beauftragten Bank und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers) für beleglose Zahlungen von heute bis zu drei Geschäftstagen auf künftig einen Geschäftstag begrenzt. Übergangsweise können Zahlungsdienstleister bis zum 1. Januar 2012 noch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen vereinbaren. Hinsichtlich der Berechnung von Entgelten müssen Zahlungsbeträge künftig in jedem Fall ungekürzt weitergegeben werden.
Eine weitere Präzisierung der Regelungen für die Geschäftsabwicklung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben für die Wertstellung und Verfügbarkeit. Danach müssen Gutschriften dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar gemacht werden. Demzufolge entspricht die Wertstellung für Gutschriften künftig dem Tag des Zahlungseingangs beim Zahlungsdienstleister. Die Wertstellung von Belastungen hingegen darf nicht vor dem Buchungstag auf dem Kundenkonto liegen. Im Ergebnis wird damit die Möglichkeit für Banken, Zins- oder Floatgewinne zu realisieren, drastisch eingeschränkt.
Hinzu kommen Aspekte des Verbraucherschutzes, beispielsweise Informationspflichten, die die Zahlungsdienstleister ihren Kunden gegenüber zu erfüllen haben. Neu ist auch die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Zahlers bei Diebstahl oder Verlust zum Beispiel seiner Zahlungskarte, die auf 150 Euro begrenzt ist. Diese Haftung des Zahlers ist ausgeschlossen, sobald der Verlust beim Kreditinstitut angezeigt wurde. Hierdurch wird der Kunde zu einem sorgfaltigen und verantwortlichen Umgang mit der Zahlungskarte angehalten.