
Die Deutsche Bundesbank bietet ihrer Nichtbanken-Kundschaft im Rahmen des Massenzahlungsverkehrs die Abwicklung von nationalen und grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen und ab 01. November 2009 die Abwicklung von nationalen und grenzüberschreitenden SEPA-Lastschriften (SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften) an. Die Abwicklung der SEPA-Zahlungen erfolgt über das Segment „SEPA“ des „Hausbankverfahrens“ (HBV-SEPA).
Auf dieser Seite stellen wir die Verfahrensregeln für die Abwicklung von elektronisch eingereichten SEPA-Zahlungen durch Nichtbanken zum Abruf bereit.
SEPA-Zahlungen können über die folgenden Kommunikationsverfahren elektronisch ein- bzw. ausgeliefert werden:
Wenngleich die Bundesbank aus Effizienzgründen eine beleglose Abwicklung von Zahlungen fördert, ist grundsätzlich auch eine beleghafte Ein- und Auslieferung von SEPA-Überweisungen möglich. Die beleghafte Einreichung von SEPA-Lastschriften wird dagegen nicht angeboten.
Die elektronische Einlieferung der SEPA-Zahlungen erfolgt im XML-Format mit sog. Pain-Nachrichten. SEPA-Überweisungen und SEPA-Basislastschriften werden an EBICS-Teilnehmer im DTAUS0-Format (DTI-Datei) ausgeliefert. Die Auslieferung von SEPA-Firmenlastschriften erfolgt beleghaft.
Voraussetzung für die Einreichung einer Lastschrift ist ein vom Zahlungspflichtigen unterzeichnetes SEPA-Lastschriftmandat. Die deutsche Kreditwirtschaft hat dafür Mandatsmuster entwickelt, die von Lastschrifteinreichern zu verwenden sind.
SEPA-Überweisungen werden als Massenzahlungen in einem morgendlichen und einem abendlichen Ausführungsfenster abgewickelt. Dabei erfolgt die Verbuchung der SEPA-Überweisungen im Rahmen des morgendlichen Fensters taggleich. Einlieferungen in das abendliche Ausführungsfenster erfolgen am nachfolgenden Geschäftstag.
Die "Verfahrensregeln SEPA-Überweisungen für Nichtbanken" sowie die zugehörige Anlage wurden zum 2. November 2009 aktualisiert. Die Änderungen gegenüber der Vorversion sind in den Dokumenten kenntlich gemacht. Die "Verfahrensregeln SEPA-Lastschriften für Nichtbanken" sowie die zugehörige Anlage gelten ab dem 2. November 2009 für die dann eingeführten SEPA-Lastschriften.