Mit dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird die Verjährung gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
Bitte beachten Sie, dass eine rechtliche Prüfung Ihrer Beschwerde nur im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens möglich ist und nur durch den Schlichter am Ende des Verfahrens erfolgen kann.