Erlaubnisverfahren

Wer in der Bundesrepublik Deutschland eines oder mehrere der in § 1 KWG aufgeführten Bankgeschäfte in einem gewerbsmäßigen Umfang betreiben möchte, benötigt gemäß § 32 KWG die Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde. Gleiches gilt für Finanzdienstleistungsinstitute sowie Zahlungsinstitute und e-Geldinstitute.

Sofern mit der neuen Unternehmung das Einlagen- und das Kreditgeschäft betrieben werden soll, handelt es sich um ein so genanntes CRR-Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 a) CRR. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn eine MiFID-Wertpapierfirma die Kriterien nach Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 b) CRR erfüllt. Zuständig für die Erteilung der Bankerlaubnis ist in diesen Fällen die Europäische Zentralbank (EZB). In allen anderen Fällen erteilt die BaFin die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Unabhängig vom jeweils zuständigen Entscheidungsträger sind die Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis immer bei der BaFin einzureichen.

Die Erlaubnispflicht gilt grundsätzlich auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die durch eine Zweigstelle im Inland die genannten Geschäfte betreiben bzw. anbieten wollen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in diesen Fällen jedoch eine bereits bestehende Erlaubnis des Heimatssitzlandes von der in Deutschland zuständigen Aufsichtsbehörde anerkannt werden.

Daneben ist in § 2 KWG festgelegt, welche Unternehmen nicht als Kreditinstitute gelten und somit keiner Erlaubnis der BaFin bedürfen, obwohl sie Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen betreiben. Hierzu gehören beispielsweise Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwester­unternehmen betreiben. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesanstalt, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt. Darüber hinaus kann im Einzelfall die BaFin unter gewissen Voraussetzungen ein Institut auf Antrag von der Beachtung bestimmter Vorschriften freistellen, insbesondere wenn das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Zu nennen wäre hier beispielsweise die Auszahlung von Bargeld gegen Lastschrift im Einzelhandel. Bestimmte Geschäfte (z. B. das Einlagengeschäft) sind jedoch nicht freistellungsfähig.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften ergeben sich aus § 32 KWG.

  • Neben dem Nachweis eines Anfangskapitals in Höhe von fünf Millionen EUR sind vom Antragsteller Angaben über die Geschäftsleiter zu machen. Aus diesen müssen Name und Anschrift sowie die fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit hervorgehen.
  • Weiterhin muss der Antrag Angaben enthalten, die es ermöglichen zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter über genügend Zeit zur Ausführung ihrer Aufgabe verfügen.
  • Aus dem beizufügenden tragfähigen Geschäftsplan sollen sich die Art der geplanten Geschäfte, der Organisationsaufbau und das interne Kontrollverfahren ergeben.
  • Sollten an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden, so müssen dem Erlaubnisantrag weitere Informationen hierzu hinzugefügt werden (z. B. Angabe des Inhabers, Höhe der Beteiligungen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber erforderlichen Angaben usw.).
  • Seit der sechsten KWG-Novelle sind ergänzend Tatsachen anzugeben, die auf eine enge Verbindung des Instituts mit anderen Personen oder Unternehmen hinweisen. Dies stellt eine Ergänzung zur Beaufsichtigung bedeutender Beteiligungen dar.
  • Zuletzt muss der Antrag die Mitglieder des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats mit Namen und Anschrift benennen sowie Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde enthalten.

§ 32 Abs. 1a KWG enthält eine eindeutige Regelung zur Erlaubnispflicht für das Eigengeschäft. Durch diese Bestimmung wird festgelegt, dass das Eigengeschäft, welches zusammen mit Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen betrieben wird, ebenfalls unter den Erlaubnisvorbehalt fällt.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt, die Erlaubnis unter Auflagen zu erteilen oder sie auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zu beschränken. Die Erteilung der Erlaubnis wird anschließend im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Auf der Internetseite der BaFin findet sich das Institutsregister, in dem alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, eingetragen sind.