Inhaberkontrolle

Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut in Deutschland zu erwerben (interessierter Erwerber) oder eine bestehende bedeutende Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies gemäß § 2c KWG der Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ziel der Vorschrift ist, die Aufsicht frühzeitig über Veränderungen in der Inhaberstruktur eines Instituts zu informieren.

Die Definition für eine bedeutende Beteiligung findet sich in § 1 Abs. 9 KWG, der wiederum auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) 575/2013 (CRR) verweist:

"Eine bedeutende Beteiligung ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens."

Durch die Anzeige wird ein Inhaberkontrollverfahren ausgelöst. Dabei wird der interessierte Erwerber innerhalb eines festgelegten Zeitraums von der Aufsicht anhand der im KWG genannten Kriterien beurteilt:

  • Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers
  • Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der künftigen Geschäftsleiter des Instituts
  • Finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers
  • Wird das Institut weiterhin in der Lage sein und bleiben, den entsprechenden Aufsichtsanforderungen zu genügen
  • Steht der beabsichtigte Erwerb im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Soweit es sich um Erwerbsanzeigen bedeutender Beteiligungen an CRR-Kreditinstituten handelt, liegt die Beurteilung in der Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank.

Bei Erwerbsanzeigen bedeutender Beteiligungen an Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID II ist die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 zu beachten.

Die Aufsichtsbehörde kann den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn entweder die vorgeschriebenen Unterlagen, die der interessierte Erwerber einzureichen hat, unvollständig, nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Inhaberkontrollverordnung entsprechen oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt sind.