Offenlegung

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat in der Rahmenvereinbarung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ vom Juni 2004 erstmals ergänzend zu den Vorschriften über die Mindestkapitalanforderungen (Säule 1) und den bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) auch Transparenzanforderungen (Säule 3) formuliert, die eine komplementäre Nutzung der Marktmechanismen für bankaufsichtliche Ziele ermöglichen sollen. Dem liegt die Erwartung zu Grunde, dass gut informierte Marktteilnehmer eine risikobewusste Geschäftsführung und ein wirksames Risikomanagement von Kreditinstituten in ihren Anlage- und Kreditentscheidungen honorieren beziehungsweise risikoreicheres Verhalten entsprechend sanktionieren. Für die Kreditinstitute ergibt sich daraus ein zusätzlicher Anreiz, ihre Risiken zu kontrollieren und effizient zu steuern.

In Folge der internationalen Finanzkrise von 2007 hat die Offenlegung stark an Bedeutung gewonnen und wurde in den Folgejahren stetig weiterentwickelt. Seit dem 1. Januar 2014 sind die Offenlegungsanforderungen auf europäischer Ebene in Teil 8 der Capital Requirements Regulation (CRR) verankert und damit unmittelbar geltendes EU-Recht.

Inhaltlich beziehen sich die Transparenzanforderungen der Säule 3 auf die folgenden Bereiche:

  • Anwendungsbereich der Eigenkapitalregelungen
  • Risikomanagementziele und -politik
  • Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen
  • Einzelangaben zu den eingegangenen Risiken
  • Vergütung
  • Indikatoren der globalen Systemrelevanz
  • Unbelastete Vermögenswerte
  • Verschuldungsquote
  • Liquiditätsanforderungen
  • Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Um Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Offenlegungsberichte weiter zu verbessern sowie deren Vergleichbarkeit zwischen den Instituten zu erhöhen, enthält die im Zuge des EU-Bankenpaketes geänderte CRR den Auftrag an die EBA, einheitliche Offenlegungsformate in Tabellenform zu erarbeiten. Für ausgewählte Offenlegungsbereiche wird dabei auch die Offenlegungsfrequenz erhöht. Zudem wird dem Proportionalitätsgedanken stärker als bisher Rechnung getragen und zwar hinsichtlich Frequenz und Umfang der Offenlegung. Danach müssen große, kapitalmarktorientierte Institute die Offenlegungsanforderungen vollumfänglich erfüllen, während es für die übrigen Institute Erleichterungen gibt. Für nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute wird die Offenlegung auf die jährliche Veröffentlichung von wenigen regulatorischen Kennzahlen beschränkt.