Gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte I (GLRG-I)
Der EZB-Rat hatte am 5. Juni 2014 beschlossen, die Kreditvergabe von Banken an den nichtfinanziellen Sektor im Euro-Raum zu unterstützen und dazu insgesamt acht gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren sowie der Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung anzubieten.
Da es sich bei den GLRG-I um gezielte Kredite handelte, orientierten sich diese an der Kreditvergabe an nichtfinanzielle (sonstige) Unternehmen und private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite an private Haushalte). Das Kreditlimit der beiden ersten GLRG-I berechnete sich anhand der ausstehenden Kredite an diesen Sektor (anfängliches Kreditlimit). Für die darauf folgenden sechs GLRG-I wurde ein sog. zusätzliches Kreditlimit anhand der Nettokreditvergabe ermittelt.
Um die der Berechnung der Bietungsobergrenzen zugrundeliegenden Bilanzdaten zu erheben und zu bewerten, war ein spezieller Meldebogen einzureichen. Zusätzlich war von Geschäftspartnern, die nach der Abwicklung einer zusätzlichen freiwilligen Rückzahlungsmöglichkeit im Juni 2016 (s.u.) noch über ausstehende GLRG-I verfügten, der Bericht eines Wirtschaftsprüfers zur jährlichen Überprüfung der Exaktheit der im Rahmen der GLRG-I gemeldeten Daten einzureichen.
Geschäftspartner, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 unter der Referenzgröße lag, mussten ihre im Rahmen der GLRG-I aufgenommenen Mittel zum 28. September 2016 im Rahmen einer Pflichtrückzahlung vollständig zurückführen. Geschäftspartner, deren Kreditaufnahme in den zusätzlichen GLRG-I von März 2015 bis Juni 2016 kumuliert jenes Limit überschritt, das ihnen gemäß ihrer Kreditvergabe zum Referenzmonat April 2016 zustand, mussten den Differenzbetrag ebenfalls zum 28. September 2016 verpflichtend zurückführen.
Geschäftspartner hatten erstmalig zwei Jahre nach Valutierung des jeweiligen Tenders im halbjährlichen Rhythmus die Möglichkeit, GLRG-I-Volumina vollständig oder teilweise zurückzuzahlen. Zusätzlich hatte das Eurosystem im Juni 2016 einmalig eine freiwillige vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit aller zu diesem Zeitpunkt ausstehenden GLRG-I angeboten, um Geschäftspartnern einen Umstieg in die zweite Serie der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRG-II) zu ermöglichen.
Der zu den GLRG-I gehörige Rechtsakt wurde daher vom EZB-Rat letztmalig am 28. April 2016 geändert. Hierbei wurden insbesondere die zusätzliche freiwillige Rückzahlungsmöglichkeit zum Umstieg in die GLRG-II und Meldeerleichterungen in den Rechtsakt aufgenommen.
Über die GLRG-I wurden insgesamt 432 Mrd. EUR bereitgestellt. Durch die Möglichkeiten zur Umschichtung in die GLRG-II, die freiwilligen vorzeitigen Rückzahlungen sowie die Pflichtrückzahlungen reduzierte sich dieser Betrag jedoch im Laufe der Zeit. Mit Fälligkeit der acht Geschäfte am 26. September 2018 ist das Programm faktisch abgeschlossen.
Alle zu den GLRG-I verfügbaren Dokumente finden Sie unter folgendem Link: