Meldepflichten und Audit
Um die der Berechnung der Bietungsobergrenzen sowie des Zinssatzes zugrundeliegenden Bilanzdaten zu erheben und zu bewerten, benötigt die Deutsche Bundesbank spezifische Bilanzdaten. Diese sind von den an der GLRG‑II Teilnahme interessierten Instituten über einen speziellen Meldebogen über die bankstatistischen Meldewege bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Insgesamt sind für bei Teilnahme an den GLRG‑II zwei Bilanzdatenmeldebögen einzureichen. Der erste Meldebogen, der den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 abdeckt und die für die Berechnung des Kreditlimits sowie der institutsspezifischen Benchmark notwendigen Daten erhält, muss einmalig von jedem an der Teilnahme interessierten Institut vor der ersten Teilnahme an den GLRG‑II bis zu dem vom Eurosystem im Zeitplan für die GLRG‑II veröffentlichten Zeitpunkt eingereicht werden.
Der zweite Meldebogen umfasst den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018 und dient der Berechnung der Zinssätze der unter der GLRG‑II aufgenommenen Volumina. Der zweite Meldebogen ist bis zum 15.05.2018 bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Des Weiteren sind GLRG‑II-Teilnehmer verpflichtet, spätestens zum 15.05.2018 einen Bericht über die Überprüfung der beiden Bilanzdatenmeldebögen bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Regelungen hierzu finden Sie in Art. 7(5) des GLRG‑II-Rechtsakts.
Sollten Geschäftspartner ihrer Pflicht zur Einreichung des zweiten Bilanzdatenmeldebogens oder der Berichte über die Überprüfung der Bilanzdatenmeldebögen nicht nachkommen, verfällt grundsätzlich die Möglichkeit zur Gewährung einer Prämie.