Meldepflichten und Audit

Zur Erhebung und Auswertung der Bilanzdaten, die der Berechnung der Bietungsobergrenzen und des Zinssatzes zugrunde liegen, benötigt die Deutsche Bundesbank spezifische Bilanzdaten. Diese sind von den an der Teilnahme am GLRG-II interessierten Instituten mittels eines speziellen Meldebogens über die bankstatistischen Meldewege an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln.

Für die Teilnahme am GLRG-II sind insgesamt zwei Bilanzdaten-Meldebögen einzureichen. Der erste Meldebogen, der den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 umfasst und die für die Berechnung des Kreditlimits und der institutsspezifischen Benchmark erforderlichen Daten enthält, ist von jedem an der Teilnahme interessierten Institut einmalig vor der ersten Teilnahme an den GLRG-II bis zu dem vom Eurosystem im GLRG-II-Zeitplan veröffentlichten Zeitpunkt einzureichen.

Der zweite Meldebogen umfasst den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018 und dient der Berechnung der Zinssätze für die unter dem GLRG-II aufgenommenen Volumina. Der zweite Meldebogen ist bis zum 15.05.2018 bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.

Des Weiteren sind GLRG‑II-Teilnehmer verpflichtet, spätestens zum 15.05.2018 einen Bericht über die Überprüfung der beiden Bilanzdatenmeldebögen bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Regelungen hierzu finden Sie in Art. 7(5) des GLRG‑II-Rechtsakts.

Geschäftspartner, die ihrer Verpflichtung zur Abgabe des zweiten Bilanzdatenmeldebogens oder der Berichte über die Überprüfung der Bilanzdatenmeldebögen nicht nachkommen, verfällt grundsätzlich die Möglichkeit zur Gewährung einer Prämie.