Newsletter „Zahlungsverkehr und Wertpapierabwicklung“ 30. Ausgabe – Juni 2017

Wettbewerbszentrale unterbindet Verstöße von Unternehmen gegen die SEPA-Verordnung

30.06.2017

SEPA - Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum ©Bundesbank
Single Euro Payments Area
Seit der Einführung von SEPA kommt es immer wieder zu Beschwerden von Verbrauchern, dass Unternehmen, die ihren Kunden die Bezahlung per Lastschrift anbieten, diese Möglichkeit auf inländische Girokonten beschränken. Ein solches Vorgehen entspricht nicht  dem Gesetz: gemäß Artikel 9 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 260/2012 ("SEPA-Verordnung") darf ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Einzug von Forderungen verwendet, nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Konto mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar ist. Diese Art der Diskriminierung macht sich an den IBAN-Nummern fest, daher ist von "IBAN-Diskriminierung" die Rede.

Neben den zuständigen Stellen nach dem Unterlassungsklagengesetz kümmert sich nun auch die Wettbewerbszentrale um Fälle von "IBAN-Diskriminierung". Die Wettbewerbszentrale ist eine bundesweite und grenzüberschreitende Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie ist eine gemeinnützige Organisation, der mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbände der Wirtschaft angehören. Ihr Auftrag ist es, durch Rechtsberatung, Information und Rechtsdurchsetzung zur Förderung eines lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beizutragen.

Anstoss für die Aktivität der Wettbewerbszentrale waren bei ihr eingegangene Beschwerden von Verbrauchern über Onlinehändler, die für die Durchführung des Lastschriftverfahrens die Angabe einer "gültigen deutschen Bankverbindung" verlangten. Die Wettbewerbszentrale leitete daraufhin eine Überprüfung von 95 Onlinehändlern ein. Bei der überwiegenden Zahl der untersuchten Onlineshops konnte festgestellt werden, dass es bei der Bezahlung mit Lastschrift keinerlei Einschränkungen gab und damit die Vorgaben der SEPA-Verordnung eingehalten wurden. Bei insgesamt zehn Unternehmen wurden jedoch unzulässige Beschränkungen bei der Bezahlform Lastschrift festgestellt.

Diese wurden von der Wettbewerbszentrale beanstandet. Die betroffenen Unternehmen gaben Unterlassungserklärungen ab und verpflichteten sich, in Zukunft den Einzug von Forderungen per Lastschrift aus allen Mitgliedsländern der EU zuzulassen. In einem weiteren Schritt hat die Wettbewerbszentrale auch Energieversorger hinsichtlich des Einhaltens der Vorgaben aus der SEPA-Verordnung überprüft. Auch dort wurden Verstöße beanstandet und Unterlassungserklärungen von den entsprechenden Unternehmen abgegeben.