Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 15. April 2013 Schriftliche Stellungnahme der Deutschen Bundesbank anlässlich der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 15. April 2013

1 Allgemeine Einschätzung

Mit dem Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG) werden die Regelungen zur zusätzlichen Beaufsichtigung von Unternehmen der Finanzbranche, die Teil eines Finanzkonglomerates sind, aus dem Kreditwesen- und dem Versicherungsaufsichtsgesetz herausgelöst und in einem neuen Gesetz zusammengefasst. Dadurch wird zum einen die Komplexität der beiden Gesetze verringert, zum anderen die Anwendung dieser Regelungen für die betroffenen Unternehmen erleichtert. Desweiteren werden mit dem Umsetzungsgesetz die Vorgaben der Richtlinie 2011/89/EU zutreffend im deutschen Recht umgesetzt. Die Funktion der Deutschen Bundesbank in der Bankenaufsicht wird im Rahmen der Aufsicht über Finanzkonglomerate umfassend berücksichtigt. 

2 Verbesserung der Aufsicht über Finanzkonglomerate

In Deutschland werden gegenwärtig sieben Finanzkonglomerate nach den Vorgaben der Finanzkonglomerate-Richtlinie 2002/87/EG von der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank beaufsichtigt. Dabei liegt das Hauptaugenmerk der Aufsicht auf die Einhaltung der zusätzlichen Solvenzanforderungen und dem Risikomanagement in der gesamten Gruppe. 

Die Richtlinie 2011/89/EU („FiCoD I“) stellt einen ersten Schritt zur Verbesserung der Aufsicht über diese im gesamten Finanzsektor tätigen Unternehmensgruppen dar. Hervorzuheben ist dabei, dass es der Aufsicht nun in einem stärkeren Maße ermöglicht wird, auch Risikogesichtspunkte bei der Festlegung, ob eine Gruppe als Finanzkonglomerat anzusehen ist, zu berücksichtigen. Ferner kann die Aufsicht sektorenübergreifend Prognoserechnungen (Stresstests) anfordern. Schließlich wird auch die Zusammenarbeit in den grenzüberschreitenden Aufsichtskollegien („Colleges“) verbessert.

In diesem Zusammenhang ist noch auf die in Art. 5 der Richtlinie 2011/87/EU enthaltene Pflicht zur Überprüfung der Richtlinie 2002/87/EG durch die Europäische Kommission hinzuweisen. Bei dieser Prüfung steht im Vordergrund, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie um gemischte Unternehmen, Pensionsfonds oder Zweckgesellschaften („Schattenbanken“) erweitert werden muss und ob die Eingriffsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf gemischte Unternehmen ausreichend sind. Dieser Prüfungspflicht ist die Europäische Kommission nachgekommen und hat dem Europäischen Parlament am 20. Dezember 2012 einen Prüfungsbericht übermittelt.[1] Die Europäische Kommission kam zu dem Ergebnis, für das laufende Jahr 2013 keine Gesetzesänderungen vorzuschlagen. Aufgrund der Dynamik des Marktes, in dem Finanzkonglomerate tätig sind, und der Tatsache, dass die Finanzkrise gezeigt habe, wie Gruppenrisiken im gesamten Finanzsektor zum Tragen gekommen sind, sieht sich die Europäische Kommission jedoch verpflichtet, die Lage ständig im Auge zu behalten, um den angemessenen Zeitpunkt für eine weitere Überprüfung der Richtlinie 2002/87/EG bestimmen zu können. Zudem sind die vom Joint Forum im vergangenen September erlassenen Grundsätze zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten in das europäische Recht umzusetzen. Insofern stellt das gegenwärtige Gesetz nur einen Zwischenschritt zur Verbesserung der Aufsicht über Finanzkonglomerate dar. 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem geplanten einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Banken die Rolle des Koordinators bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten auf die Europäische Zentralbank übergehen kann, wenn das Kreditinstitut der Gruppe als bedeutend i. S. d. BSM-VO eingestuft wird. Dies könnte für zwei der sieben Konglomerate der Fall sein.


[1]     Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlament und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats vom 20. Dezember 2012, COM (2012) 785 (final).