Stellungnahme der Deutschen Bundesbank anlässlich der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 19. Mai 2014 Schriftliche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (BT-Drucksache 18/1305) sowie den drei Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD

1. Allgemeine Einschätzung

Die Bundesbank unterstützt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, mit der im Wesentlichen redaktionelle Änderungen im Nachgang zur Umsetzung von komplexen EU- bzw. internationalen Vorgaben am Ende der 17. Legislaturperiode vorgenommen werden. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, mit dem mehrere Gesetze auf dem Gebiet des Finanzmarktes angepasst werden sollen. Die Stellungnahme der Bundesbank konzentriert sich auf die Änderungen des Kreditwesengesetzes in Artikel 1 des Gesetzes. Die Bundesbank war zusammen mit der BaFin an den Änderungsarbeiten beteiligt.

2. Im Einzelnen

Unter Nummer 3 Buchstabe c der Änderungen des Kreditwesengesetzes normiert § 2 Abs. 7 KWG die Ausnahmen für Institute der Gruppe IV (Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortenhandel). Im vorliegenden Gesetzesentwurf ist dazu in Nummer 3 Buchstabe c vorgesehen, dass für die Institute der Gruppe IV § 24 Abs. 1 Nr. 14 und 14a KWG anzuwenden sind, da sie nicht explizit als Ausnahme aufgezählt sind (betrifft Beschlussfassungen zur variablen Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter), obwohl dies ins Leere läuft, da lt. dem Entwurf unter derselben Nummer 3 Buchstabe c § 25a Abs. 5 KWG künftig ausgenommen wird. Für alle anderen ansonsten strenger beaufsichtigten Finanzdienstleistungsinstitutsgruppen (Gruppen IIIa, IIIb und V) wurde eine entsprechende Ausnahme in Bezug auf § 24 Abs. 1 Nr. 14 und 14a KWG vorgesehen (siehe 3 d sowie 3e bb sowie 3 g bb)), so dass es sich hier wohl nur um ein redaktionelles Versehen handeln kann. Die Bundesbank schlägt daher vor, Nummer 3 Buchstabe c wie folgt zu formulieren: "In Absatz 7 werden nach "24 Absatz 1 Nummer 9" die Wörter "14 und 14a" eingefügt. Nach der Angabe "die §§ 24a" wird die Angabe "25a Absatz 5, 26a" eingefügt und nach den Wörtern "33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" die Wörter "§ 35 Absatz 2 Nummer 5," gestrichen."

Mit Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc soll das Wort "qualifizierten" durch das Wort "bedeutenden" bei der Anzeige von Beteiligungen eines Instituts an anderen Unternehmen ersetzt werden. Dies hat zur Folge, dass künftig bei Anzeigen sowohl für Aktivbeteiligungen eines Instituts, sprich seines Anteilsbesitzes, als auch für Anzeigen zur Anteilseignerseite des Instituts dieselbe Begrifflichkeit (bedeutende Beteiligung) Verwendung findet. Der Begriff der "qualifizierten Beteiligung" wurde eingeführt, um gerade den unterschiedlichen Zielsetzungen der Anzeigepflicht bei Beteiligungen gerecht zu werden: Einerseits zur Information bzw. Kontrolle über die Anlagen eines Instituts und damit über seine Verflechtungen auch außerhalb des Finanzgewerbes und andererseits für Informationen zur Anteilseignerkontrolle. Die Bundesbank würde eine Beibehaltung der bisherigen Begriffe "qualifizierte Beteiligung" und "bedeutende Beteiligung" begrüßen. Da durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz die Definition einer "qualifizierten Beteiligung" aus dem KWG gestrichen wurde, könnte diese Lücke durch einen entsprechenden Verweis in § 1 Absatz 35 KWG auf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschlossen werden.

Mit den die Corporate Governance betreffenden Anpassungen in Nummer 15 Buchstabe a aaa) werden mit dem geänderten § 25d Absatz 3 Beschränkungen von Aufsichts- und Verwaltungsratsmandaten, z.B. eine Geschäftsleiter- sowie eine Aufsichtsratsfunktion in Personalunion, auf "CRR-Institute" beschränkt. Die ursprünglich strengere Umsetzung war unverhältnismäßig, da sie auch Mandate bei Instituten, die nicht das Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben, sowie Finanzdienstleistungsinstituten umfasste.

Für Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen bei "Nicht-CRR-Instituten", für die § 25d Absatz 3 dementsprechend nicht gilt, wird in Nummer 15 Buchstabe b ein neu konzipierter Absatz 3a vorgesehen, mit Beschränkungen für Fälle, in denen jemand bereits Geschäftsleiter des betreffenden Unternehmens war und auch mehrere andere frühere Geschäftsleiter Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind, sowie auf Fälle, in denen jemand in mehr als fünf von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. Diese Beschränkungen sind sinnvoll, um eine wirksame Kontrolle der betreffenden Unternehmen sicherzustellen.

Die beiden neuen Regelungen in § 25d Absatz 3 und Absatz 3a erfolgten in Abstimmung mit der BaFin.

Mit Nummer 41 Buchstabe a soll § 64r Absatz 10 KWG geändert werden. Hierzu hatte sich allerdings noch kurzfristig Änderungsbedarf ergeben. Mit Hilfe des Umdruckes Nr. 1 (Anlage 3) soll der vorliegende Gesetzentwurf nochmals angepasst werden. Der Kurzfristigkeit ist es wohl geschuldet, dass die zwischen BaFin und Bundesbank abgestimmte und an den Finanzausschuss versandte endgültige Fassung des Umdruckes zur Änderung des § 64r Absatz 10 KWG in dem übermittelten Schreiben leider nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Aus diesem Grund fügt die Bundesbank diesem Schreiben als Anlage den endgültig abgestimmten Umdruck Nr. 1 bei, mit der Bitte, diesen gegen den in der Anlage 3 Ihres Schreibens enthaltenen Umdruck Nr. 1 auszutauschen. Das gleiche betrifft den Umdruck Nr. 3, mit dem ein neuer Artikel 13 zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV – in die Drucksache aufgenommen werden soll. Auch hierbei bittet die Bundesbank den diesem Schreiben beigefügten Umdruck Nr. 3 gegen den in Ihrem Schreiben als Anlage 3 enthaltenen Umdruck Nr. 3 auszutauschen. Der Austausch findet in Abstimmung mit der BaFin statt.

Mit den Änderungen in § 64r Absatz 10 KWG und in § 20 GroMiKV dürfte zum einen bezüglich der geplanten Vorratserfassung von Stammdaten aufgrund der abgesenkten Meldeschwelle potenziell neuer Millionenkreditnehmer ein Konsens zwischen Industrie und Aufsicht gefunden worden sein: Um die Arbeitsbelastung zu entzerren, kann mit der Vorratserfassung zeitlich früher begonnen werden, allerdings ist die Teilnahme am Verfahren zur Vorratserfassung in das Ermessen der Institute gestellt. Zum anderen sollen mit der geplanten Verschiebung der Anpassung des Kreditbegriffes und der Millionenkreditbetragsdatenmeldung mögliche Doppelbelastungen für die Kreditwirtschaft vermieden werden, die sich möglicherweise aus auf europäischer Ebene von der EZB angestrebten Anpassungen im Kreditmeldewesen (AnaCredit) ergeben könnten.

Im Besonderen Teil Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes) besteht zu der Begründung zu Nummer 11 (§ 24) Buchstabe a (Absatz 1) Doppelbuchstaben aa und bb (Absatz 1 Nummer 1 und 2) folgende Anmerkung: 

Nach der Verwaltungspraxis werden auch sogenannte "Verhinderungsvertreter" bei Sparkassen wie Geschäftsleiter im Sinne des § 24 KWG behandelt, obwohl sie keine Organmitglieder sind. Aus Gründen der Klarheit und um Missinterpretationen vorzubeugen schlägt die Bundesbank vor, entweder den letzten Satz der Begründung beginnend mit "Eine Ausweitung des anzuzeigenden…" komplett zu streichen oder die Begründung wie folgt anzupassen:
"Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Der Begriff des Geschäftsleiters nach dem Kreditwesengesetz umfasst auch Vertreter des Geschäftsleiters, zum Beispiel die Verhinderungsvertreter bei Sparkassen, soweit diese zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Instituts berufen sind. Einer diesbezüglichen Klarstellung des anzuzeigenden Personenkreises bedarf es nicht. Eine weitere Ausweitung des anzuzeigenden Personenkreises auf Personen, die nicht Organ des Instituts sind, war nicht intendiert, da das KWG ansonsten keine fachlichen Anforderungen an Personen unterhalb der Leitungsebene stellt."