Unter Spezialfonds wurden bis einschl. Februar 1990 die Fonds erfaßt, deren Anteile einem bestimmten Erwerberkreis vorbehaltenwaren (z.B. Belegschaftsmitgliedern), ab März 1990 werden da- runter nach der Abgrenzung des KAGG nur noch die Fonds ausgewie-sen, deren Anteilscheine jeweils von nicht mehr als 10 Anteilin-habern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden.