Formulare zur Statistik über Wertpapierinvestments
Aus Vereinfachungsgründen genügt es, wenn meldepflichtige Institute mit permanenter Fehlanzeige diese nur einmal jährlich (am Jahresende) anzeigen. Davon ausgenommen sind im Laufe eines Berichtsjahres auftretende Fehlanzeigen; hier muss die Fehlanzeige sofort (d.h. am nächstfolgenden Monatsende) abgegeben werden.
Umgekehrt hat ein meldepflichtiges Institut mit permanenter Fehlanzeige sicherzustellen, dass beim Wegfall der Fehlanzeige im Laufe des Jahres sofort (d.h. am nächstfolgenden Monatsende) eine Meldung abgegeben wird.
Das ausgefüllte Dokument kann der Bundesbank per Brief, Fax oder E-Mail zugesandt werden.