Frühzeitiges Eingreifen Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Befugnisse zur Frühintervention

Sollte sich die Finanzlage eines Instituts verschlechtern (ohne dass bereits die Voraussetzungen für die Einleitung einer Abwicklung erfüllt sind), stehen der Aufsichtsbehörde - neben den im Kreditwesengesetz (KWG) genannten - umfangreiche Befugnisse zur Frühintervention im SAG zur Verfügung. Im Rahmen von Frühinterventionsmaßnahmen kann die Aufsichtsbehörde beispielsweise von der Geschäftsleitung der jeweiligen Bank verlangen, eine oder mehrere im Sanierungsplan genannte Handlungsoptionen umzusetzen oder die Geschäftsstrategie zu ändern. Sollte die Aufsichtsbehörde der Ansicht sein, dass die Geschäftsleitung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht geeignet ist, kann die sie im Rahmen von Frühinterventionsmaßnahmen sogar die Abberufung einer oder mehrere der Geschäftsleiter verlangen.