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Neukundeninformationen
No English translation available
Notwendige Voraussetzung zur Nutzung von ECMS ist das Vorhandensein eines von der Bundesbank in ECMS geführten Counterparty Pools. Sofern dies nicht gegeben ist, ist zunächst eine Kontaktaufnahme mit dem ECMS – National Service Desk und ein grundsätzliches Onboarding in ECMS erforderlich. Ist der Counterparty Pool in ECMS vorhanden, sind es nur noch wenige Handlungsschritte, um Kreditforderungen nach ausländischem Recht über die Anwendung ECMS einreichen zu können.
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Vordrucke
No English translation available
Vordrucke, die zur Nutzung von ECMS bereitgestellt werden.
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Einreichungswege in ECMS
No English translation available
Mit dem Online-Verfahren (U2A) und dem File-Transfer-Verfahren (A2A) stehen zwei Optionen für die Einreichung und Verwaltung von Kreditforderungen in ECMS zur Verfügung. Für beide Einreichungsarten gibt es zudem ein sogenanntes „Act-on-behalf-Verfahren“.
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Reopening Federal bond issue – Auction result
149 KB, PDF
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Dokumentation
No English translation available
Daa ECMS User Handbook Counterparties enthält wichtige Informationen für die Registrierung der Schuldner- und Ratingdaten sowie für die Einreichung und Verwaltung von Kreditforderungen.
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Benutzerverwaltung
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Jeder Geschäftspartner, der ECMS zur Einreichung und Verwaltung von Kreditforderungen nutzen möchte, muss zuvor einen zweiteiligen Registrierungsprozess durchlaufen. Die erstmalige Registrierung erfolgt über den ECMS – National Service Desk und dient als Grundlage für die weitere Registrierung zur Einreichung und Verwaltung von nicht marktfähigen Sicherheiten in ECMS durch den Fachsupport Kreditforderungen.
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Auction announcement – Reopening of five-year Federal notes (Bundesobligationen – “Bobls”) series 193 by auction
130 KB, PDF
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Nutzung von Kreditforderungen nach ausländischem Recht als ECONS-Sicherheiten in ECMS
No English translation available
Im Falle einer längerfristigen TARGET-Störung kann die Deutsche Bundesbank Kredite im Rahmen der Notfallabwicklung (ECONS-Kredite) gewähren, die durch ausschließlich für diesen Zweck hinterlegte Sicherheiten (ECONS-Sicherheiten) gedeckt sein müssen. Neben (nicht-)marktfähigen Sicherheiten nach deutschem Recht, sind auch nicht marktfähige Sicherheiten nach ausländischem Recht in ECMS dafür nutzbar. Details zum ECONS-Kredit finden Sie in den aktuell geltenden AGB/BBk Abschnitt V Nr. 25.