CRD-Drittstaatenzweigstellen (TCB)

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD VI), national durch das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) in das Kreditwesengesetz (KWG) umgesetzt, wurden Mindestanforderungen für ein neues aufsichtliches Rahmenwerk zur einheitlichen Beaufsichtigung von CRD‑Drittstaatenzweigstellen (Third Country Branches, TCB) in der EU eingeführt. Diese grundlegenden Änderungen im Aufsichtsregime gehen auch mit umfassenden Neuerungen im Bereich des Meldewesens einher. Für CRD‑Drittstaatenzweigstellen gilt künftig ein neues Melderahmenwerk: „ITS on the Supervisory Reporting of Third Country Branches“.

Das neue TCB‑Meldewesen der EBA umfasst sowohl quantitative (finanzielle und regulatorische Angaben) als auch qualitative Informationen (z. B. aufsichtliche Überprüfungen und Bewertungen, Sanierungspläne und die Geschäftsstrategie des Kopfunternehmens). Diese Angaben betreffen sowohl die CRD‑Drittstaatenzweigstelle selbst als auch das Kopfunternehmen. Als Kopfunternehmen gilt gemäß § 53c Abs. 2 KWG das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, welches die CRD‑Drittstaatenzweigstelle im Inland errichtet hat, sowie zwischengeschaltete oder oberste Mutterunternehmen dieses Unternehmens, sofern anwendbar. 

Der erste Meldestichtag für die neuen Meldepflichten ist voraussichtlich der 31.03.2027.