Überschussreserven

Als Überschussreserven werden die Einlagen von Kreditinstituten auf Zahlungsverkehrskonten bei der Zentralbank bezeichnet, die über das Mindestreservesoll hinausgehen. Diese Einlagen werden mit 0,00 % oder mit dem Zinssatz der Einlagefazilität, sofern dieser negativ ist, verzinst.

Im Zuge der expansiven geldpolitischen Operationen des Eurosystems ist der aggregierte Bestand an Überschussreserven im Bankensektor stark angestiegen. Um die bankbasierte Transmission der Geldpolitik zu unterstützen und um sicherzustellen, dass die negativen Zinssätze weiterhin zum akkommodierenden geldpolitischen Kurs beitrugen, beschloss der EZB-Rat am 12. September 2019 ein zweistufiges System (two-tier system) für die Verzinsung von gehaltenen Überschussreserven. Dieser Beschluss trat mit Beginn der Erfüllungsperiode am 30. Oktober 2019 in Kraft. Bis zum Ende der Erfüllungsperiode am 13. September 2022 wurde somit ein bestimmter Teil der Überschussreserven für die geldpolitischen Geschäftspartner zu 0,00 % anstatt zu einem negativen Zins verzinst, falls der Zinssatz der Einlagefazilität negativ war. Der Betrag, der zu einem günstigeren Zinssatz als die negativ verzinste Einlagefazilität verzinst wurde, war an die Höhe des Mindestreservesolls des einzelnen Geschäftspartners gekoppelt und ergab sich als ein vom EZB-Rat bestimmtes Vielfaches dieses Mindestreservesolls. Ebenso legt der EZB-Rat den Zinssatz fest, der auf diesen Betrag Anwendung findet.

Nach der Anhebung des Zinssatzes für die Einlagefazilität auf einen Wert über null ist das zweistufige System für die Verzinsung von Überschussreserven nicht mehr erforderlich. Der EZB-Rat hat daher am  8. September 2022 beschlossen, das zweistufige System in der Form auszusetzen, indem das o.g. Vielfache des Mindestreservesolls mit Wirkung zum 14. September 2022 auf null gesetzt wird.

Guthaben in der Einlagefazilität werden unabhängig davon immer zum Zinssatz für die Einlagefazilität verzinst.