Operationelles Risiko
Das operationelle Risiko ist gemäß Artikel 4 Nr. 52 der Capital Requirements Regulation (CRR) das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen, Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken, Modellrisiken und Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Risiko).
Mit der Überarbeitung der CRR zur Umsetzung der Vorgaben von Basel III wurde die bisherige Vielzahl von Ansätzen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken (Basisindikatoransatz, Standardansatz/Alternativer Standardansatz sowie fortgeschrittene Messansätze) abgeschafft.
Die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken werden nunmehr auf Basis eines einheitlichen Standardansatzes ermittelt, der auf dem sogenannten Geschäftsindikator (Business Indicator (BI)) basiert. Dieser ersetzt den bisherigen „maßgeblichen Indikator“.
Der Geschäftsindikator besteht gemäß Artikel 314 CRR aus einer Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente, einer Dienstleistungskomponente sowie einer Finanzkomponente und wird aus definierten Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung abgeleitet.
Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente (ILDC)
+ Dienstleistungskomponente (SC)
+ Finanzkomponente (FC)
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= Geschäftsindikator (BI)
Auf Basis des Geschäftsindikators errechnet sich die Geschäftsindikatorkomponente (Business Indicator Component (BIC)) gemäß Artikel 313 CRR. Hierbei wird der Geschäftsindikator in verschiedene Größenklassen unterteilt, auf die jeweils festgelegte Koeffizienten angewendet werden. Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die berechnete Geschäftsindikatorkomponente (Artikel 312 CRR).
Eine zusätzliche, auf internen Verlustdaten basierende Anpassung der Eigenmittelanforderung (wie im Basel-Rahmenwerk enthalten) ist im CRR-Regime nicht vorgesehen. Allerdings müssen Institute mit einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Mio. Euro ihren durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 CRR ermitteln. Dieser ergibt sich aus dem 10-Jahres-Durchschnitt der Summe aller Nettoverluste pro Geschäftsjahr, die den festgelegten Schwellenwert von 20.000 Euro erreicht oder überschritten haben.
Unverändert bestehen zusätzlich qualitative Anforderungen an das Management operationeller Risiken (Artikel 323 CRR). Diese umfassen insbesondere die Identifikation, Bewertung und Steuerung operationeller Risiken sowie die Sammlung und Auswertung der internen Verlustdaten.
Informationen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
in englischer Sprache