Eignungsprüfung
Eignungsprüfung
Wer in Deutschland als Geschäftsleiter oder als Mitglied des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgans eines beaufsichtigten Instituts oder Unternehmens tätig sein will, muss fachlich geeignet beziehungsweise sachkundig sowie persönlich zuverlässig sein. Zudem muss der Wahrnehmung der Aufgaben ausreichend Zeit gewidmet werden.
Diese spezifischen und umfangreichen Eignungsanforderungen werden zusammenfassend auch als „Fit and Proper (FAP)“-Anforderungen bezeichnet. Ihre Einhaltung wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde sowohl bei erstmaliger Ernennung wie auch fortlaufend überprüft.
Damit wird der besonderen Bedeutung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans für die Unternehmensführung und Kontrolle der Institute und Unternehmen Rechnung getragen.
Die Anforderungen richten sich unter anderem an:
- nach dem Kreditwesengesetz (KWG) beaufsichtigte Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute,
- nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) beaufsichtigte Zahlungs- und E-Geld-Institute,
- nach dem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) beaufsichtigte Wertpapierinstitute.
Anzeigen zu Personen nach dem KWG
Institute beziehungsweise (gemischte) Finanzholdinggesellschaften haben der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 5 KWG und der Deutschen Bundesbank insbesondere die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters, die Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und das Ausscheiden dieser Personen unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 24 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 15 und 15a sowie Abs. 3a S. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 KWG).
Große Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1c KWG haben darüber hinaus die Absicht der:
- Bestellung eines Geschäftsleiters und
- Bestellung/Übertragung der Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
spätestens 30 Arbeitstage vor der Übernahme der Funktion anzuzeigen (vgl. § 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 15 KWG).
Gemäß § 24 Abs. 2a KWG haben Unternehmen insgesamt neue Tatsachen nach Kenntniserlangung unverzüglich anzuzeigen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung, der Sachkunde oder der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der nach § 24 KWG anzuzeigenden Geschäftsleiter sowie Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen erheblich auswirken. Die Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen haben hierbei eine Mitwirkungspflicht.
Besetzung von Schlüsselfunktionen in Instituten
Nach dem KWG beaufsichtigte Institute haben ihre angemessene personelle Ausstattung sicherzustellen. Hierunter fällt auch die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung des Instituts haben. Sie sind weder Geschäftsleiter noch Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.
Es liegt in der Verantwortung der Institute sicherzustellen, dass Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit zuverlässig und fachlich geeignet sind.
Mit Inkrafttreten des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes werden nunmehr auch Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen (die Leiter der internen Kontrollfunktionen sowie der Leiter Finanzen) in großen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1c KWG von den aufsichtlichen Eignungsprüfungen erfasst. Ihre Ernennung und ihre Abberufung (einschließlich einer hierzu gemäß § 25c Abs. 4a Nr. 3 i KWG erforderlichen Zustimmung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans) sind ebenso unverzüglich anzuzeigen wie neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung oder ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken (vgl. § 24 Abs. 2a KWG).