Sudan

Die Finanzsanktionen gegen den Sudan dienen der Durchführung von Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder die deren direkter oder indirekter Kontrolle unterliegen, werden eingefroren. Ferner beinhalten sie ein Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

Daneben beinhalten sie u.a. ein Verbot, Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Sudan hat und nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde. Dieses Verbot gilt auch für bestimmte Goldwaren.

Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen der Sudan-Sanktionen Ausnahmegenehmigungen (z. B. für Grundausgaben gelisteter Personen) erteilen. Anträge sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.