Venezuela

Die Finanzsanktionen gegen Venezuela dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.

Sie beinhalten ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren. Daneben dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen sowie Ausrüstung, Technologie oder Software, die insbesondere für die Überwachung des Internets oder Telefonverkehrs bestimmt sind, in Venezuela mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden.

Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter engen Voraussetzungen ( z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.