Einstieg in das Meldewesen Außenwirtschaft

In der Bundesrepublik Deutschland kann jedermann ohne Beschränkungen Zahlungen an Ausländer leisten oder aus dem Ausland empfangen. Dennoch sind die statistischen Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten.

  • Zahlungsmeldungen: Ein- und ausgehende Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr.
  • Bestandsmeldungen: Stand bestimmter Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten sowie grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen.

Die Meldungen dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus der Bundesrepublik Deutschland sowie der Statistik über Direktinvestitionsbestände.

Zahlungsmeldungen

Als Zahlungen gelten u.a.: Barzahlungen, SEPA-Überweisungen, Lastschriften, Schecks, Wechsel, Aufrechnungen, Verrechnungen, das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten sowie die Übertragung von Kryptowerten.

Kreditwesengesetz - KWG: § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG.

Von der Meldepflicht generell befreite Zahlungen:

  • Zahlungen für Warenausfuhren und -einfuhren
  • Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit Laufzeit bis zu 12 Monaten (Zinsen sind zu melden)
  • Zahlungen zwischen Ausländern, die von Inländern weitergeleitet werden
  • Beträge unterhalb der Meldefreigrenzen
  • Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere