Zahlungsmeldungen von Privatpersonen Seit dem 1. Januar 2025 für Zahlungen über 50.000 Euro
Wenn Sie in Deutschland wohnen oder sich überwiegend hier aufhalten, sind Sie für bestimmte außenwirtschaftliche Transaktionen meldepflichtig. Die Staatsbürgerschaft spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Privatperson.
Meldepflichtige Transaktionen
Zahlungen zwischen einem Inländer (Wohnsitz bzw. Firmensitz im Inland) und einem Ausländer (Wohnsitz bzw. Firmensitz im Ausland) über 50.000 Euro (oder dem Gegenwert in Fremdwährung) müssen gemeldet werden.
Unter „Privatpersonen“ versteht man natürliche Personen, die in eigener (privater) Angelegenheit tätig sind, nicht z. B. für Unternehmen.
Für regelmäßige Zahlungsmeldungen benötigen auch Privatpersonen eine Meldenummer.
Übersicht
Wer ist meldepflichtig?
Inländer, d. h. natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Begriffe „Inländer“ und „Ausländer“ stellen nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer Privatperson ab (Residenzprinzip). Das bedeutet, dass in der Regel ein Deutscher, der länger als ein Jahr im Ausland lebt, als „Ausländer gilt. Eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die länger als ein Jahr in Deutschland lebt, ist als Inländer anzusehen.
Was ist zu melden?
Zahlungen von mehr als 50.000 Euro oder Gegenwert in Fremdwährung, die Sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen) sind zu melden.
Kontoüberträge zwischen eigenen Konten sind nicht meldepflichtig.
Überweisungen von mehr als 50.000 Euro oder einem entsprechenden Gegenwert zwischen Inländern und Ausländer unterliegen bestimmten außenwirtschaftlichen Meldepflichten. Hierbei ist es nicht wichtig, wo das Konto geführt wird. Werden jedoch Beträge von dem eigenen Konto auf ein anderes eigenes Konto übertragen, dann ist es nicht meldepflichtig.
Bei Überweisungen ins Ausland über Geschäftsbanken kann es unabhängig von der Höhe vorkommen, dass ein automatisierter Hinweis erfolgt, dass AWV‑Meldepflichten zu beachten sind. Dieser Hinweis bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Zahlung meldepflichtig ist, sondern ist lediglich eine automatische Hilfestellung. Erst wenn die Meldeschwelle von 50.000 Euro überschritten wird und die anderen Bedingungen für das Vorliegen einer Meldepflicht erfüllt sind, muss tatsächlich gemeldet werden.
Der Hinweis bedeutet keinesfalls, dass die Deutsche Bundesbank Ihr Konto belastet oder eine Gutschrift vorgenommen hat. Die Bundesbank steht in keinem direkten Zusammenhang mit Ihrer Hausbank und kann daher keine Auskünfte zu Ihren Kontoumsätzen erteilen. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre kontoführende Bank, um weitere Informationen zu erhalten.
Wann ist zu melden?
In dem Monat, in dem die grenzüberschreitende Zahlung eingegangen ist oder geleistet wurde, ist die Meldung abzugeben.
Meldeverfahren
Wenn Sie meldepflichtig sind, können Sie als Privatperson Ihre Meldung per E-Mail oder telefonisch einreichen:
Privatpersonen ohne Meldenummer können grenzüberschreitende Zahlungen ab 50.000 Euro per E-Mail oder telefonisch melden, sofern nur selten solche Zahlungen getätigt werden. Servicezeiten: Montag bis Freitag, 9 bis 15 Uhr
0800 1234 111 (entgeltfrei)
Für regelmäßige Zahlungsmeldungen benötigen auch Privatpersonen eine Meldenummer.
Für Ihre Meldung benötigen wir je nach Art der Zahlung folgende Informationen:
- Zweck der Zahlung (z. B. Kauf einer Immobilie, Schenkung, Erbschaft etc.);
- Angabe, ob es sich um eine (eingehende oder ausgehende Zahlung handelt;
- Betrag der Zahlung in Euro (bei Wertpapiermeldungen ist hier der ausmachende Betrag anzugeben);
- Monat und Jahr, in dem die Zahlung geleistet oder erhalten wurde;
- das Land, aus dem die Zahlung erhalten wurde oder in das die Zahlung geleistet wurde;
- zusätzlich werden bei Wertpapiermeldungen weitere Informationen aus Ihrer Wertpapierabrechnung benötigt: ISIN, Notierungsart (stück- oder prozentnotiert) und entsprechende Angaben zu Anzahl der Stücke oder zum Nennwertbetrag, Land des Emittenten (bei ausländischen Wertpapieren) / Land des Kontrahenten (bei inländischen Wertpapieren).
Bitte beachten Sie, dass wir ohne diese Angaben keine Meldungen für Sie erstellen können und die Meldepflicht somit als nicht erfüllt gilt.
Meldefrist
In dem Monat, in dem die grenzüberschreitende Zahlung eingegangen ist oder geleistet wurde, ist die Meldung abzugeben.
Regelmäßige Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr
Sollten Sie regelmäßig Transaktionen im Außenwirtschaftsverkehr an die Deutsche Bundesbank melden, so müssen Sie dies elektronisch tun. Dazu können Sie Ihre Meldungen (sowohl Transaktions- als auch Bestandsmeldungen) über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) erstellen und elektronisch auf sicherem und kostenfreiem Weg an die Deutsche Bundesbank übermitteln. Um für das AMS zugelassen zu werden, beantragen Sie bitte zunächst eine Meldenummer. Für die Abgabe von Zahlungsmeldungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen ist dies immer notwendig.