Zahlungsmeldungen (Z4, Z8 und Z10-15)

Meldungen auf Papier werden grundsätzlich nicht mehr akzeptiert. Die hier aufrufbaren Meldeformulare dienen generell nur zur Ansicht. 

Inländische Unternehmen, Banken, öffentliche Stellen und Privatpersonen haben monatlich Zahlungen von mehr als 12.500 Euro oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten. 

Zahlungen i.S. der AWV sind Überweisungen oder Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck, Wechsel, Barzahlungen sowie Aufrechnungen und Verrechnungen. Der Meldepflicht unterliegt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.

Neben den Zahlungen bis zu einem Wert von 12.500 Euro sind auch Zahlungen für den Im- und Export von Waren befreit sowie Zahlungen für die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, bei denen die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist nicht mehr als zwölf Monate beträgt.

Hierbei sind nur Transaktionen meldepflichtig, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). 

Die Meldefreigrenze gilt nicht für Zahlungen, die mittels Anlage Z8, Z11, Z12 oder Z13 zu melden sind. 

Privatpersonen können ihrer Meldepflicht telefonisch über die nebenstehende Hotline nachkommen. 

Meldeformulare:

  • Z4 – Ein- und ausgehende Zahlungen, die nicht mit den Meldeformularen Z8 und Z10 zu melden sind

  • Z8 – Ein- und ausgehende Zahlungen im Zusammenhang mit der Seeschifffahrt

  • Z10 – Ein- und ausgehende Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten

  • Z10 bis Z15 – Spezielle Meldeformulare für Geldinstitute